Ab 1. August 2012: Wieder Gesetzesänderung im E-Commerce

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Viele, heute noch rechtssichere Online-Shops werden ab 1. August 2012 abmahngefährdet. Dann tritt die neue Fassung des § 312g in Kraft, die wesentliche Änderungen mit sich bringt. Insbesondere wurden die Absätze 2 bis vier neu eingefügt. Das betreffende Bundesgesetzblatt finden Sie hier.

Zusammenfassend ergeben sich durch die Neuregelung (Button-Lösung) unter unter anderem vier neue Pflichtinformationen. Diese betreffen (1.) die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, (2.) den Gesamtpreis, (3.) zusätzliche Kosten für den Versand, (4.) die Mindestlaufzeit des Vertrags.

Die vorbenannten Informationen sind sowohl in Bezug auf den zeitlichen Ablauf einer Bestellung als auch in Bezug auf die Darstellung der Bestellseite im Internet unmittelbar vor dem sog. Bestellbutton zu erteilen. Nach der Begründung des Gesetzes darf kein trennendes Gestaltungsmittel zwischen den Informationen und dem Button zu finden sein.

Die Folge: Viele aktuelle Shops dürften die Anforderungen nach der Gesetzesänderung nicht erfüllen. Es besteht daher in vielen Fällen ein Umstellungsbedarf.

Bereits das Unterbringen der Checkbox für die AGB oder die Datenschutzerklärung zwischen den Informationen und dem Bestellbutton wäre unzulässig. Ebenfalls eine mehrfache Unterbringung des Bestellbuttons etwa über und unterhalb der Pflichtinformationen. Es muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass der Verbraucher den Bestell-Button und die Informationen beim Betätigen des Buttons tatsächlich sieht. Dies führt gegebenenfalls zu einem weiteren Änderungsbedarf, auch und gerade für die mobile-Versionen (für Handybrowser,...) der betroffenen Shopseiten.

Weiterhin erforderlich ist – ob vom Wording her gewünscht oder nicht – die Bezeichnung des Buttons mit exakt den Worten „zahlungspflichtig bestellen“. Eine entsprechend deutliche alternative Formulierung kann zwar verwendet werden. Nach der Erfahrung mit den letzten Abmahnwellen ist hiervon wohl abzuraten.

Auch die Darstellung der Informationen ist von der gesetzlichen Regelung betroffen. Eine einfache Mitteilung reicht nicht. Erforderlich ist eine Hervorhebung (durch farblichen Hintergrund), die sich von den (nicht gleichzeitig auch farbig hinterlegten) weiteren Seiteninhalten unterscheidt. Die Pflichtinformationen sind aber nicht einfach nur mitzuteilen. Sie sind vielmehr auf der Bestellseite hervorzuheben. Dies kann durch farbliche Hinterlegung realisiert werden. Die weiteren Angaben dürfen dann aber nicht farblich hinterlegt werden.

Hinweis: Im Internet gibt es bereits eine Vielzahl von Vorlagen und Anleitungen für die neue Bestellseite. Statt Vieler sei auf das Whitepaper von TrustedShops verwiesen.

Eine Gewähr für die Rechtssicherheit eines Shops nach Berücksichtigung der vorbenannten Hinweise kann natürlich nicht übernommen werden. Dies erfordert immer eine Einzelfallprüfung.

Sofern Sie Beratungsbedarf in Bezug auf die Neuregelung oder sonstige Fragen des E-Commerce-Rechts haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Rechtsanwalt Joachim Städter

Fachanwalt für Arbeitsrecht