Neues Portal der Interessengemeinschaft Zusatzversorgung

Sehr geehrter Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
 
wir dürfen Sie wie folgt aktuell informieren:
 
1.

Verfahrensstand der Startgutschriftverfahren (VBL)

Vorbemerkung zur Unterscheidung zwischen sogenannten rentennahen und rentenfernen Rentenanwärtern


Rentennah sind diejenigen Versicherten, die

  • am 01. 01. 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (§ 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS).

und die

  • die nicht dem Tarifgebiet Ost unterliegen

Rentenfern sind diejenigen Versicherten,

  • die am 01. 01. 2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder
  • die dem Tarifgebiet Ost unterliegen

Kurzformel: