Nachbarrecht – hier: Heckenschnitt –

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Üblicherweise werden Hecken, Bäume und sonstige Gehölze sowie Stauden im Herbst oder Frühjahr geschnitten. Hier gibt es unterschiedliche Regelungen.

§ 12 des Baden-Württembergischen Nachbarrechtsgesetzes regelt, dass bei Hecken bis 1,80 Meter Höhe ein Abstand von 50 cm zur Grundstücksgrenze eingehalten werden muss. Bei höheren Hecken muss ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand eingehalten werden. Wenn also die Hecke 2,20 Meter hoch ist, dann muss zu dem Abstand von 50 cm zur Grundstücksgrenze ein weiterer Abstand von 40 cm zuaddiert werden, also 90 cm.

Ist dieser Abstand nicht eingehalten, so muss die Hecke verkürzt werden.

Was ist eine Hecke?

Unter einer Hecke versteht man eine Gruppe gleichartig wachsender Gehölze die in langer und schmaler Erstreckung aneinander gereiht sind. Wesentlich ist die Geschlossenheit der Pflanzenkörper unter sich.

Es sollte also eine Art Verbund zu einer wandartigen Formation sein.

Es ist nicht notwendig, dass die Hecke aus botanisch gleichen Arten von Gehölzen besteht.

Es kann also durchaus sein, dass botanisch verschiedene Arten von zur Heckenbildung geeigneten Gehölzen gepflanzt werden.

Es ist nicht vonnöten, dass sofort ein Dichtschluss vorliegt, dieser kann auch erst im Laufe der Zeit aufgrund der Ausdehnung der Gehölze erreicht werden.

Die optische Erscheinung, hier eine Hecke als lebende Wand und die Funktion, hier Abgrenzung und Schutz sind also für den Charakter „Hecke“ relevant.

Was bedeutet zurückschneiden?

Beim Zurückschneiden wird der Schnitt vertikal durch die ganze Seitenansicht der Pflanzen gemacht.

Was bedeutet Verkürzen?

Beim Verkürzen wird der Schnitt horizontal durch den Grundriss geführt.

In § 12 Abs. 2 des Baden-Württembergischen Nachbarrechtsgesetzes ist geregelt, dass die Hecke bis zur Hälfte des vorgeschriebenen Grenzabstandes zurückgeschnitten werden muss.

So ist eine Hecke von beispielsweise 2,30 Meter für die der Grenzabstand 1 Meter beträgt

(50 cm + 50 cm) auf einen Abstand von 50 cm zurückzuschneiden.

Diese Verpflichtung gilt nicht bei Hecken bis zu 1,80 Meter wenn das Nachbargrundstück in Innerortslage liegt.

Die Hecke ist im Naturhaushalt wertvoll. Sie ist für manche Tiere, z. B. Vögel und Igel sowie für Kleinlebewesen Lebensraum und Zufluchtsort und kann als Bienenweide nützlich sein. Deshalb ist der Besitzer der Hecke in der Zeit vom 01. März bis 30. September weder zum Verkürzen noch zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet.

Dies regelt Abs. 3 des § 12 des Baden-Württembergischen Nachbarrechtsgesetzes.

Diese Zeit ist der Regelung des § 29 Abs. 3 Naturschutzgesetz angepasst.

Wichtig ist auch zu wissen, dass der Anspruch des Nachbarn auf Zurückschneiden und Verkürzung der Hecke nicht der Verjährung unterliegt.

Ausnahmsweise kann der Anspruch verwirkt sein, wenn eine zu hoch gewachsene Hecke bei Verkürzung oder Zurückschnitt eingehen würde.

Dies ist bei einer Fichtenhecke beispielsweise möglich.

Es kann das Nachbargrundstück betreten werden wenn es notwendig ist um eine an der Grenze verlaufende Hecke zu beschneiden.

Hier ist immer die Erlaubnis des Nachbarn erforderlich, diese Erlaubnis darf aber nicht ohne Grund verweigert werden. Hier muss beim Heckenschnitt sodann schonend von Seiten des Nachbarn agiert werden. Bei Beschädigung ist Schadenersatz zu leisten. In der Zeit vom 01. März bis 30. September kann der Zutritt verweigert werden.

Der Anspruch auf Beseitigung von Hecken mit gesetzwidrigen Abständen verjährt in 5 Jahren seit der Pflanzung.

Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem 01. Juli nach der Pflanzung.

Die auf das Nachbargrundstück gefallenen abgeschnittenen Zweige müssen selbstverständlich vom Heckenbesitzer entfernt werden.

Was ist mit Zweigen, die im Laufe des Sommers über die Grundstücksgrenze hinaus wachsen?

Hier ist es so, dass § 910 BGB grundsätzlich regelt, dass der Nachbar Zweige bis zur Grenze entfernen kann. An die Fristen, hier 01. März bis 30. September, ist der Nachbar nicht gebunden.

Soweit die Zweige also auf das Grundstück des Nachbarn herüberragen darf der Nachbar die Zweige bis zur Grenze entfernen.