VBL beschließt erneut rechtsproblematische Regelungen zum Gegenwert

Der Bundesgerichtshof hat in den am 10.10.2012 ergangenen Urteilen  die derzeitige Satzungsbestimmungen der VBL zum Gegenwert aus mehreren Gründen für rechtswidrig erkannt hat. Wir hatten berichtet: http://www.gegenwertberechnung.de/gegenwertberechnung-revision

Auf der Expertenkonferenz des EUROFORUMS zum Zusatzversorgungsrecht Ende November in Berlin teilte nunmehr der  Präsident der VBL, Herr Richard Peters, dem Forum mit, dass der Verwaltungsrat der VBL neue Satzungsregelungen zum Gegenwert beschlossen habe.

Er skizzierte die Regelung mündlich in groben Zügen. Hiernach würde künftig bei der Gegenwertberechnung der bisherige rechtswidrige  Einbezug der verfallbaren Anwartschaften entfallen.
Ebenso würde der vom Kartellsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe als rechtswidrig erkannte zehnprozentige Risikoaufschlag entfallen.

An dem Prinzip der Einmalzahlung zur Ausfinanzierung der bei der Zusatzversorgungskasse bei Ausscheiden eines beteiligten Arbeitgebers werde jedoch festgehalten. In der neuen Satzungsregelung werde den kündigenden  Arbeitgebern lediglich alternativ eine „Kombilösung“ angeboten werden.

Danach  seien kündigende  Arbeitgeber nach dieser „Kombilösung“ verpflichtet, über 20 Jahre hinweg die bestehenden Rentenlasten in einer Art Erstattungsmodel auszufinanzieren und einen zusätzlichen Beitrag zum Aufbau eines Kapitalstocks zu erbringen.

Nach Ablauf dieses 20-Jahre-Zeitraums sei dann eine Einmalzahlung für alle verbleibenden Rentenlasten fällig, wobei ein  Rechnungszins von lediglich 1, 75% gut gebracht werde.

Über die versicherungsmathematischen Grundlagen der nach der neuen Regelung beabsichtigten beanspruchten Gegenwertforderung konnte noch keine konkrete Auskunft gegeben werden.

Die vorgesehenen neuen Regelungen wurden im Rechtsforum ganz überwiegend als rechtsproblematisch  angesehen. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass
der Bundesgerichtshof die von der  VBL optierte Einmalzahlung gerade deshalb gerügt hat, weil damit alle Prognoseunsicherheiten – Versichertenbestand, Sterbetafeln, Zinsentwicklung – dem kündigenden Arbeitgeber überbürdet werden. Dieser Sachverhalt würde unzulässig – sogar noch  zeitversetzt – beibehalten.

Außerdem bleibe abzuwarten, ob die neuen Satzungsregelungen das Transparenzgebot hinreichend umsetzen.

Nach alledem wurden im Ergebnis nachhaltige Bedenken erhoben, ob die vorgesehenen neuen Satzungsregelungen den Vorgaben der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs tatsächlich Genüge leisten und einer erneuten gerichtlichen Überprüfung Stand halten.

Sobald der Wortlaut der neuen Satzungsbestimmungen vorliegt, werden wir weiter berichten und ergänzend Stellung nehmen.

Für Rückfragen zu den Auswirkungen dieser aktuellen Entwicklung stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Valentin Heckert