Verkehrsrecht: Der Geschädigte muss Fahrzeug nicht zum Gutachter bringen

Auch wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug noch fahrfähig und verkehrssicher ist, muss der Geschädigte nicht zum Gutachter fahren, damit in den Gutachtenkosten keine Fahrtkosten entstehen.

 

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Günzburg in seinem Urteil vom 13.08.2015, Az. 2 C 496/15. Der Versicherer hatte argumentiert, dass die Geschädigte ohne Mühe ihr Fahrzeug beim Gutachter hätte vorfahren können, sodass Fahrtkosten des Gutachters nicht angefallen wären. Dem wollte sich das Gericht nicht anschließen. Es entschied vielmehr, dass sich die Geschädigte nicht darauf verweisen lassen müsse, selbst beim Gutachter vorzufahren. Zum einen seien vom Gutachter lediglich Kosten in Höhe von 26,12 EUR (1,00 EUR pro Kilometer) in Rechnung gestellt worden. Zum anderen würden der Geschädigten ja auch Fahrtkosten entstehen, wenn sie sich auf den Weg zum Gutachter machen würde.

 

Der Unterzeichner ist nunmehr seit fast 20 Jahren schwerpunktmäßig im Verkehrsrecht tätig und Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er ist Ihr Ansprechpartner in der Kanzlei Heckert und Kollegen für verkehrsrechtliche Fragestellungen.

 

Rechtsanwalt Wolfgang Klohe

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Rechtsanwälte Valentin Heckert, Harriet Schäfer-Heckert,
Wolfgang Andreas Klohe, Evelyn Wettstein, Martin Blaszczak

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