Überprüfungsberechnungen der Startgutschrift bleiben rechtswidrig

1. Überprüfungsberechnungen  der VBL gehen derzeit zu

In den letzten Tagen sind  nunmehr auch von  der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe) erste „Überprüfungsberechnungen“ zur Startgutschrift an einzelne Versicherte zugegangen.

Wie berichtet hat die VBL erklären lassen, dass sämtliche „Überprüfungsberechungen“ den Versicherten bis spätestens Ende November zugehen.

In der Sache hat sich indessen bestätigt, dass die „Überprüfungsberechnungen“ die Rechtsmängel der Startgutschriften nicht beseitigen.

In ganz überwiegendem Maße kommt die VBL  - wie bereits zuvor andere Zusatzversorgungskassen -  zu dem Ergebnis, dass keine Erhöhung der zum 31.12.2001 erteilten Startgutschriften zu erfolgen habe. Lediglich  in wenigen Einzelfällen erfolgt eine geringfügige Verbesserung.

2. Berechnungen bleiben rechtswidrig

Die jetzt  ergangenen neuerlichen Berechnungen halten unseres Erachtens  einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Wir haben bereits mit Blogbeitrag vom 06.07.2011 dargelegt, dass unseres Erachtens die Tarifvereinbarungen vom  30.05.2011 den Vorgaben des  Bundesgerichtshof aus dem  Urteil vom 14.11.2007, eine verfassungskonforme Neuregelung herbeizuführen, in keiner Weise gerecht wurden.

a) Fortsetzung des verfassungswidrigen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot

Die Berechnungen beinhalten u.E. eine Fortsetzung des verfassungswidrigen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot.

Dies folgt bereits u.E. daraus, dass die Tarifparteien lediglich für eine Personengruppe (für rentenfern Versicherte mit langen Vorzeiten) eine ergänzende – höchst komplexe – neue Berechnungsform vereinbart haben. Maximal 15 % der 1,7 Millionen rentenfern Versicherten können mit einem geringfügigen Zuschlag auf die Startgutschrift in Höhe von etwa € 20,00 rechnen.

Die von der VBL und anderen  Zusatzversorgungskassen  übernommene Regelung  beinhaltet u.E. bereits durch die Gruppenbildung neue Willkürlichkeiten, die wiederum einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG beinhalten.

b) Keine Korrektur des Näherungsverfahrens

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 14.11.2007 die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens ausdrücklich kritisiert.

Die nicht zu überlesenden Hinweise des Bundesgerichtshofs wurden von den Tarifparteien zur Seite gewischt.  Es erfolgte keine Korrektur des Näherungsverfahrens

c) Fortsetzung der Verfassungswidrigen Eingriffe in die geschützten Eigentumsrechte der Versicherten

Auch die verfassungswidrigen Eingriffe in die geschützten Eigentumsrechte der Versicherten setzen sich u.E. fort.

3. Was ist zu tun?

Wir empfehlen,  die Überprüfungs-/ Vergleichsberechnungen nicht hinzunehmen. Von den Zusatzversorgungskassen sollte unverändert eine Rentenberechnung verlangt werden, die tatsächlich den verfassungsrechtlichen Geboten des Gleichbehandlungsgrundsatzes und Eigentumsschutzes Genüge tut sowie eine Korrektur des Näherungsverfahrens vornimmt.

Es kann u.E. nicht sein, dass die im Wege der Transfervorschriften der zum 01.01.2002 erfolgten Systemumstellung vorgenommenen Kürzungen der Rentenanwartschaften um bis zu 80 % Bestand haben.

Ebenso wenig kann es u.E. hingenommen werden, dass weiterhin eine gänzlich uneinheitliche und somit gleichheitswidrige Behandlung der Rentenansprüche erfolgt und das vom Bundesgerichtshof gerügte Näherungsverfahrens unverändert beibehalten werden soll.

Da die Zusatzversorgungskassen nach den bisherigen Stellungnahmen die Dinge nun als „geregelt“ behandeln, werden sich Klagen nicht vermeiden lassen.

Wir haben bereits erste Klagen für Versicherte gegen die „Überprüfungsbescheide“ eingereicht, weitere Klagen sind in Vorbereitung.

Über die Möglichkeit, selbst gegen die Sie betreffende neuerliche Berechnung rechtlich vorzugehen, werden wir Sie kurzfristig gesondert unterrichten.

 

Mit freundlichen Grüßen

Valentin Heckert

 

Rechtsanwälte Valentin  Heckert,  Harriet Schäfer-Heckert,
Evelyn Wettstein,  Wolfgang Andreas Klohe (Fachanwalt für Verkehrsrecht),
Joachim Städter (Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht, Lehrbeauftragter)

durch: Rechtsanwalt Valentin Heckert

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