VBL muss Gutachten zur Ermittlung des Sanierungsgeldes vorlegen

In einem von unserer Rechtsanwaltssozietät führten Rechtsstreit  vor der Kartellkammer des Landgerichts Mannheim hat das Gericht in einem im September 2014 ergangenen Gerichtsbeschluss der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Karlsruhe auferlegt, dem Gericht das in ihren Händen  befindliche versicherungsmathematische Gutachten der BodeHewitt AG & Co.KG vom Oktober 2007 vorzulegen.

Die Kartellkammer des Landgerichts Mannheim ist damit dem Vortrag der VBL, welche die Vorlage des fraglichen Gutachtens für entbehrlich hielt, nicht gefolgt.

Mit Vorlage des Gutachtens wird eine kritische Überprüfung des von der VBL behaupteten finanziellen Deckungsbedarfes bei der Geltendmachung von Sanierungsgeldzahlungen ab 2008 eröffnet werden.

 

Hintergrund:

1.Einführung des Sanierungsgeldes

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Karlsruhe verlangt bekanntlich seit der Systemumstellung ab 01.01.2002 von beteiligten Arbeitgebern die Zahlung eines jährlichen Sanierungsgeldes.

Durch 7./9. Satzungsänderung wurden zwar die Arbeitgeber, die sog. Nettozahler sind, aktuell von der Zahlungspflicht ausgenommen. Deren Verpflichtung zur Zahlung von Sanierungsgeld besteht jedoch dem Grunde nach unverändert fort, so dass bei Veränderung der Altersstruktur der Belegschaft auch für Arbeitgeber, die zurzeit Nettozahler sind, eine Verpflichtung zur Zahlung von Sanierungsgeld aufleben kann.

 

2.Vorgaben aus der eigenen Satzung der VBL

a) Nach § 65 Abs. 1 ihrer Satzung (VBLS) ist die VBL zur Erhebung von Sanierungsgeldern lediglich zur Deckung eines in der Vorschrift näher konkretisierten Finanzierungsbedarfs berechtigt.

§ 65 Abs. 2 Satz 1 VBLS bestimmt darüber hinaus, dass die Gesamthöhe der Sanierungsgelder im Deckungsabschnitt auf der Grundlage eines versicherungs-mathematischen Gutachtens festzusetzen sind.

Im vorliegenden Rechtsstreit steht im Streit, ob die VBL für den zweiten Deckungsabschnitt (2008-2012) ein solches versicherungs-mathematisches Gutachten zu den Voraussetzungen ihrer Satzung nach § 65 Abs. 1 VBLS Beklagte eingeholt hat.

 

b) Der Bundesgerichtshof hat zwar mit Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 76/09 die Klage auf Rückzahlung von Sanierungsgeld betreffend die Jahre 2002 und 2003 abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen hat der Bundesgerichtshof jedoch wesentliche inhaltliche und zeitliche Einschränkungen getroffen.

Der Bundesgerichtshof hat u.a. ausgeführt:

„Schließlich musste die Beklagte die Höhe der Sanierungsgelder für die Jahre 2002 und 2003 nicht durch ein spezifisches versicherungsmathematisches Gutachten ermitteln.

Nach § 65 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz. VBLS wird zwar die Gesamthöhe der Sanierungsgelder im Deckungsabschnitt auf der Grundlage eines solchen Gutachtens festgesetzt.

Dies bezieht sich aber nur auf die fünfjährigen Deckungsabschnitte, die gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 VBLS ab dem 1. Januar 2008 beginnen.

Für den ersten, hier in Rede stehenden Deckungsabschnitt 2002 bis 2007 (§ 62 Abs. 1 Satz 1 VBLS) ist die Höhe der Sanierungsgelder in § 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS mit 2,0 Prozent der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001 angegeben worden. Diese Regelung geht auf Ziff. 4.2 Satz 2 und 3 AVP zurück, in dem die Tarifvertragsparteien die Gesamtbelastung der Arbeitgeber ab 2002 mit 8,45 v.H. festgelegt und in Umlagen von 6,45 v.H. und Sanierungsgelder in Höhe von 2,0 v.H. aufgeteilt haben.“

Die Entscheidungsgründe der Entscheidung vom 20.07.2011 geben somit unseres Erachtens inhaltlich deutlich die Ermittlung des Deckungsbedarfs für den zweiten und die folgenden Deckungsabschnitte durch Einholung des in der Satzung vorgegebenen spezifischen versicherungsmathematischen Gutachtens vor.

c) Diese Rechtsauffassung wird nunmehr offensichtlich vor der Kartellkammer des Landgerichts Mannheim geteilt, wonach der VBL gerichtlich die Vorlage des fraglichen Gutachtens aufgegeben wurde.

Sobald das Gutachten vorgelegt ist, wird es sorgsam zu überprüfen sein. Es wird auch zu berücksichtigen sein, der § 64 Abs. 2 S. 2 der Satzung der VBL weiterhin VBLS ausdrücklich bestimmt,

"dass die Sanierungsgelder ausschließlich zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Ansprüche und Anwartschaften und nicht zur Finanzierung der seit dem 1. Januar 2002 nach dem Punktemodell neu erworbenen Ansprüche und Anwartschaften (§§ 33 ff) dienen“

Es wird zu überprüfen sein, ob das erstellte Gutachten diesen Vorgaben Genüge geleistet hat oder lediglich undifferenziert den finanziellen Gesamtbedarf ermittelt hat. Letzteres wäre unseres Erachtens unzulässig.

 

3. Weiter Einwendungen gegen die Sanierungsgeldforderungen ab 2008

Weiterhin haben wir im schwebenden Rechtsstreit u.a. gerügt, dass die VBL unzulässig bei der Berechnung des Sanierungsgeldes die verfallbaren Anwartschaften mit eingestellt hat.

Zudem ist vorgetragen, dass die von der VBL vorgenommene Arbeitgeber-gruppenbildung wegen ungleicher Behandlung dieser Gruppen einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsverbot beinhaltet.

Auch über diese weiteren Einwendungen wird das Gericht zu entscheiden haben.

 

Karlsruhe, den 22.10.2014

Valentin Heckert

Rechtsanwalt

 

Rechtsanwälte Valentin Heckert, Harriet Schäfer-Heckert,
Wolfgang Andreas Klohe, Evelyn Wettstein, Martin Blasczcak

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