Zweck der VBL

Politik des öffentlichen Arbeitgebers für seine Beamten war und ist es, qualifizierte Mitarbeiter anzuziehen, sie aus Sparsamkeitsgründen jedoch relativ niedrig zu bezahlen. Dies ist nur möglich über Zusatzleistungen. Der Staat gewährt seinen Beamten materielle Vergünstigungen wie beispielsweise Beihilfen im Krankheitsfall und eine Pension zur Aufrechterhaltung ihres Lebensstandards im Alter.

Da nicht alle Mitarbeiter hoheitsrechtliche Aufgaben oder gewisse Eingangsvoraussetzungen erfüllen, stellt der Staat auch Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis ein, und zwar mit derzeit zunehmend steigender Tendenz. Um auch diese Positionen bei nicht erheblich höherer Vergütung attraktiv zu machen, hat er für diesen Personenkreis vor allem eine den Beamten entsprechende Altersversorgung eingeführt und damit auch die Verpflichtung zu ihrer Finanzierung übernommen.

Die Rentner des öffentlichen Dienstes erhalten wie alle Arbeitnehmer eine gesetzliche Rente. Die Verpflichtung des Staates erstreckt sich daher nur auf eine zusätzliche Versorgung. Ähnlich wie bei den in der Industrie üblichen Betriebsrenten bedient sich der Staat zur Zahlung der Zusatzversorgung einer besonderen Institution, in diesem Falle der VBL. Es ist selbstverständlich, dass er die VBL auch mit ausreichenden Finanzmitteln ausstatten muss.

Erstaunlicherweise findet sich in der Satzung der VBL kein Passus, der Zweck und Ziel der Anstalt näher definiert oder erläutert. Es liegt jedoch auf der Hand, dass das alleinige Ziel der VBL die Ausstattung der ehemaligen Beschäftigten mit einer beamtenähnlichen Versorgung ist.

Es ist ein Paradoxon, dass für die Finanzierung der VBL auch die Angestellten des öffentlichen Dienstes herangezogen werden, und zwar mit Zustimmung der zuständigen Gewerkschaften. Diese ist nur dadurch zu erklären, dass die Gewerkschaften bei Tarifverhandlungen unter Druck gesetzt wurden und in Verkennung der Verpflichtungen des Staates den Weg des geringsten Widerstandes beschritten.

Die Zahlung der Zusatzrente ist in der VBL-Satzung geregelt. Sie enthält alle Bestimmungen, die für die Gewährung der Zusatzrente sowie für ihre Höhe von Bedeutung sind. Die Satzung ist sehr kompliziert, weil sie nicht allein die Höhe der Zusatzversorgung regelt, die von der VBL bezahlt werden muss, sondern weil sie auch eine Gesamtversorgung definiert, welche die Rente der Sozialversicherung einschließt, die nicht von der VBL bezahlt wird.

Schließlich bezieht sich die Gesamtversorgung auf das Nettoeinkommen des Versicherten und macht somit den Vergleich mit den bruttogehalts-orientierten Beamtenpensionen, die eigentlich das Ziel der VBL-Versorgung darstellen, nahezu unmöglich.

Ab 1.1.2002 ist die Zusatzversorgung in eine Betriebsrente überführt worden.

Aktuell: Neue Aufbauorganisation der VBL

Der hauptamtliche Vorstand der VBL hat eine neue Aufbauorganisation beschlossen. Damit passt die VBL ihre Organisationsstruktur an Tarifvereinbarungen und Kundenwünsche an. Sie bietet aus einer Hand die tarifvertraglich vereinbarte Betriebsrente VBLkassik (Pflichtversicherung) und die zusätzliche, freiwillige Altersversorgung. Die Unterteilung zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung wird es für VBL-Kunden nicht mehr geben.