Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
0721 91367-0 Telefon
0721 91367-10 Fax
mail@rae-heckert.de
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Bei Erhalt einer Kündigung muss der Arbeitnehmer innerhalb 3 Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage erheben. Tut er dies nicht, dann gilt die Kündigung als rechtswirksam. D.h. auch wenn die Kündigung unbegründet ist, kann der Arbeitnehmer seine Rechte nicht mehr durchsetzen.
Was ist zu tun, wenn die Kündigung zwar als solche wirksam (etwa wegen Betriebsstilllegung oder aufgrund sonstiger Kündigungsgründe) ist, der Arbeitgeber aber eine zu kurze Kündigungsfrist annimmt?
Das Bundesarbeitsgericht hat in aktueller Entscheidung aus dem Jahr 2010 hinsichtlich der Kündigungsfristen folgendes ausgeführt:
„Bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt."
Fazit: Wer seine Rechte auch in Bezug auf die Kündigungsfrist wahren möchte, muss in den meisten Fällen binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben, um den Verlust seiner Rechte zu vermeiden.
Die Ermittlung der eigenen Kündigungsfrist ist teils nicht einfach. Vielfach gibt es Sonderregelungen in Tarifwerken oder im Arbeitsvertrag, die vom gesetzlichen Grundsatz abweichen. Überdies sind in Arbeitsverträgen enthaltene Änderungen der gesetzlichen Kündigungsfristen in vielen Fällen unwirksam.
Bei Erhalt einer Kündigung sollte daher stets rechtlich geprüft werden, ob sich eine Klage zum Arbeitsgericht lohnt. Vielfach ergeben sich bei genauer anwaltlicher Prüfung auch noch weitere Ansprüche (etwa auf Urlaubsabgeltung) oder die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung insgesamt.
Sofern Sie eine Kündigung erhalten haben, erhalten Sie bei uns in der Regel am Tag Ihres Anrufs, spätestens am Folgetag einen Termin, denn schnelles Handeln ist wichtig, um ggfs. einen Rechtsverlust zu vermeiden.
Gerne stehen wir Ihnen für ein Erstberatungsgespräch zur Verfügung. Hier können die Chancen und Risiken der Erhebung einer Kündigungsschutzklage ausführlich besprochen werden. Gerne können Sie uns über untenstehende Kontaktdaten erreichen.