Mietrecht aktuell: Durch Möblierung erhöhter Lüftungs- und Heizbedarf ist ein Mangel der Wohnung

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Ein Mieter darf in der Wohnung seine Möbel aufstellen so wie es ihm beliebt. Führt die Möblierung dazu, dass täglich drei- bis viermal gelüftet werden muss, um Schimmel vorzubeugen, ist die Wohnung mangelhaft. Auf einen solchen erhöhten Lüftungs- und Heizbedarf muss der Vermieter hinweisen!

 

So entschied es das Landgericht Aachen (Urteil v. 02.07.2015, 2 S 327/14) im Fall eines Mieters. In dessen Schlafzimmer hatte sich Schimmel gebildet. Der von der Vermieterin beauftragte Sachverständige sah die Ursache nicht in baulichen Mängeln. Vielmehr hätte sich durch die an der Außenwand des Schlafzimmers aufgestellten Möbel die Innenoberflächentemperatur gesenkt. Hierdurch hätte sich Schimmel gebildet. Dem hätte mit einem verstärkten Lüftungs- und Heizverhalten begegnet werden müssen. Die Vermieterin verlangte daraufhin vom Mieter Ersatz der Sachverständigenkosten. Das Amtsgericht gab ihrer Klage statt. Die Berufung des Mieters hatte Erfolg.

 

Das LG stellt fest, dass die Vermieterin keinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten hat. Hierfür hätte sie nachweisen müssen, dass die Ursache der Schimmelbildung nicht aus ihrem Gefahrenbereich stammt. Dieser Nachweis ist ihr jedoch nicht gelungen. Ist ein Mieter gezwungen, die Wohnung übermäßig viel zu lüften, liegt darin ein Mangel. Den muss der Vermieter vertreten. Er ist verpflichtet, den Mieter auf den erhöhten Lüftungsbedarf hinzuweisen. Der Mieter hat die Schimmelbildung hier nicht zu verantworten, da er hierauf nicht hingewiesen wurde. Die Tatsache, dass der Mieter an der Außenwand des Schlafzimmers Möbel aufgestellt hat, macht ihn nicht dafür verantwortlich, dass sich im Schlafzimmer Schimmel gebildet hat. Das LG stellt klar: Es gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung, dass der Mieter seine Möbel an jedem beliebigen Platz nahe der Wand aufstellen darf. Ein insofern erforderlicher ausreichender Abstand zur Vermeidung von Feuchtigkeit wird regelmäßig durch Scheuerleisten gewährleistet. Sollte dennoch ein größerer Abstand erforderlich sein, muss der Vermieter darauf hinweisen. Dieser Hinweis sei hier jedoch ebenfalls nicht gegeben worden.

 

Karlsruhe, den 23.11.2015

Evelyn Wettstein

Rechtsanwältin

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