Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
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0721 91367-10 Fax
mail@rae-heckert.de
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Nicht nur nach Erhalt einer Kündigung, sondern auch bei Auslaufen eines befisteten Arbeitsvertrages sind strenge Fristen einzuhalten. Sofern ein Arbeitnehmer der Ansicht ist, die Befristung seines Arbeitsvertrags sei unwirksam, gilt Folgendes:
Das Bundesarbeitsgericht führt in aktueller Entscheidung folgendes aus: Die Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind bei Befristungen von Arbeitsverhältnissen stets zu berücksichtigen. Für den Arbeitnehmer gilt eine Frist von drei Wochen, will er sich auf die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen oder sonst auf die Rechtsunwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrags berufen. Fristbeginn ist das vereinbarte Ende des befristeten Arbeitsvertrags. Innerhalb dieser Zeit muss Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erhoben werden, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet worden sei. Wird diese Frist versäumt, gilt die Befristung als wirksam (BAG, 7 AZR 6/11).
Sollte Ihr befristetes Arbeitsverhältnis enden, empfielt sich - jedenfalls bei Ausbleiben einer Verlängerung - eine rasche fachanwaltliche Beratung. In vielen Fällen sind Befristungen für unwirksam erklärt oder Abfindungen gezahlt worden. Nach Verstreichen der 3-Wochen-Frist bestehen diese Möglichkeiten regelmäßig nicht mehr.