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Der Beginn von Widerrufsfristen in Verbraucherdarlehensverträgen müssen klar und für Verbraucher verständlich formuliert sein.
Vorliegend hat nun der EuGH mit dem Urteil vom 26.03.2020, Az.: C-66/19 festgehalten, dass es nicht ausreichend ist, dass ein Darlehensvertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die wiederum selbst auf weitere Vorschriften verweist (sogenannte „Kaskadenverweisung“).