Eine weitere Zivilkammer des Landgerichts Münster hat in einem im Februar 2022 ergangenen Urteil die KVW Kommunale Versorgungskassen für Westfalen-Lippe erneut verurteilt, das von einem bei der KVW beteiligten Arbeitgeber eingeholten Sanierungsgeld an diesen zurückzuzahlen.
Das Landgericht Münster hat erneut feststellt, dass die von der KVW betriebene Einholung des Sanierungsgeldes nicht auf eine rechtwirksame Grundlage stützen kann.
Die erneute Entscheidung des Landgerichts Münster zum Sanierungsgeld stärkt nochmals deutlich die rechtlichen Einwendungen gegen die von der KVW vorgenommenen Sanierungsgeldberechnungen, insbesondere gegen die Anwendung eines 100jährigen Deckungsabschnitts.
Nach den tarifvertraglichen Vorgaben darf Sanierungsgeld ausschließlich der Finanzierung der Altlasten, d. h. der vor der Systemumstellung zum 31.12.2001 entstandenen Verbindlichkeiten, dienen. Dieser Finanzbedarf kann mit einem 100jährigen Deckungsabschnitt nicht sachgerecht erfasst werden. Ein seinerzeit 55jähriger Versicherte müsste das 155. Lebensjahr erreichen, ein seinerzeit 18jähriger Versicherter immerhin noch das 118. Lebensjahr.
Es muss nicht gesondert ausgeführt werden, dass der Finanzbedarf zur Finanzierung der Altlasten sich bereits aus biometrischen Gründen vorzeitig verringert hat.
Die Sanierungsgeldberechnungen der KVW sollten auch von anderen Arbeitgebern einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Karlsruhe, den 01.03.2022
Valentin Heckert
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