Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
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Ein Arbeitnehmer hat regelmäßig keinen Anspruch auf eine bestimmte Endnote in seinem Arbeitszeugnis.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz räumte zwar ein, dass aus dem Gebot der Zeugnisklarheit folge, dass das Zeugnis keine inneren Widersprüche enthalten dürfe. Ein Anspruch auf eine bestimmte Endnote ergebe sich daraus aber noch nicht. Dies sei nur ausnahmsweise der Fall, wenn die Einzelbeurteilungen bzw. der sonstige Zeugnisinhalt zwingend den Schluss auf die vom Arbeitnehmer verlangte bessere Endbeurteilung zulasse (LAG Rheinland-Pfalz, 3 Sa 234/12).
Ein derartiger Zusammenhang dürfte in den meisten Fällen nicht nachzuweisen sein.