Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
0721 91367-0 Telefon
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mail@rae-heckert.de
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Die Kosten der Beleuchtung sind umlegbare Kosten.
In der Betriebskostenverordnung heißt es zu § 2 Nr. 11: „Die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteilen, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Wohnräume, Waschküchen.“
Es sind ausschließlich die Stromkosten für die Außenbeleuchtung umlagefähig. Dazu gehört die Beleuchtung der Hausnummer und des Klingeltableaus. Des Weiteren ist die Beleuchtung von Gemeinschaftsflächen umlagefähig, d. h. Treppenhaus, Flur, Kellergang, Wasch- und Trockenräume. Hierzu zählt auch der Heizungskeller, der allen Mietern zugute kommt.
Die Beleuchtung von Zuwegen ist nur ansetzbar, wenn die Leuchten auf privatem Grund stehen.
Wenn Keller und Bodenräume einzeln mitvermietet wurden, sind die dort entstehenden Stromkosten nicht umlegbar.
Dies gilt auch für die Beleuchtung einer Garagenzufahrt und der Garage selbst. Diese Kosten sind auf die Mieter umzulegen, die die Garage oder den Keller oder Bodenraum nutzen.
Baustrom gilt als Sonderverbrauch und ist allein vom Vermieter zu tragen.
Auch die Kosten für die Erneuerung der Leuchtmittel wie auch der Austausch von Lichtschaltern und Sicherungen sind Instandsetzungskosten, die nicht umlegbar sind.
Rechtsanwältin Evelyn Wettstein