Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
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Nach § 2 Nr. 11 gehören die Kosten der Beleuchtung zu den umlagefähigen Betriebskosten.
Genauer heißt es: „Die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteilen, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen"
Es sind also ausschließlich die Stromkosten für die Außenbeleuchtung, einschließlich Beleuchtung der Hausnummer und des Klingeltableaus sowie die Beleuchtung von Gemeinschaftsflächen.
Das sind z. B. Treppenhaus, Flure, Kellergänge, Wasch- und Trockenräume und auch der Heizungskeller.
Die Stromkosten für Keller oder Bodenräume, die einzelnen Mieter mitvermietet sind, scheiden aus. Dasselbe gilt für die Beleuchtung an der Garagenzufahrt und der Garage selbst.
Diese Kosten sind auf die jeweiligen Mieter zu verteilen.
Der Sonderverbrauch von Strom, hier z. B. als Baustrom, sind vom Vermieter selbst zu tragen. Wichtig ist zu wissen, dass die Kosten aus der Erneuerung der Leuchtmittel, wie auch der Lichtschalter und Sicherungen als Instandsetzungskosten nicht umlagefähig sind.
Zu den Stromkosten gehören immer die Grundgebühr, die Verbrauchskosten, die evtl. Zählermiete und die auf die Stromkosten entfallende Umsatzsteuer.
In § 2 Nr. 12 ist geregelt, dass die Kosten der Schornsteinreinigung umlegbar sind. Durch einzelne Rechtsverordnungen der Länder ist geregelt, dass Schornsteine und Feuerstellen in regelmäßigen Abständen gereinigt und überprüft werden müssen. Hier entstehen Gebühren die der Vermieter auf die Mieter umlegen kann.
Hier muss man jedoch aufpassen, dass die Kosten der Emissionsmessung, hier Kehrgebühren und Gebühren für die Messung, die beim Betrieb einer zentralen Heizungsanlage anfallen, zu den Kosten nach § 2 Nr. 4a der Betriebskostenverordnung gehören. Die Bestimmung Nr. 12 betrifft nur Einzelfeuerstätten, d. h. Einzelöfen die an einen Schornstein angeschlossen sind, wie Kamine, Feuerstellen von Etagenheizungen sowie Lüftungsanlagen und ähnliche Einrichtung.
Maßgeblich ist, ob ein Schornstein noch offen ist.
Also auch wenn einzelne Mieter die Schornsteinzüge ihres Mietobjekts nicht mehr nutzen sollten, weil sie z. B. Nachtstromspeicherheizgeräte installiert haben oder mit Fernwärme versorgt werden, entfallen Schornsteinfegerkosten erst mit der endgültigen Stilllegung der Züge.
Vorher sind sie immer noch zu prüfen und ggf. zu reinigen.
Anmerkungen zu weiteren Betriebskosten folgen in den nächsten Blog’s.
Ich verweise gerne auf die bereits vorgenommenen Erläuterungen anhand der Betriebskosten Gebäudereinigung und Fahrstuhlkosten sowie Ungezifferbekämpfung (hier Blog September und November 2012).
Rechtsanwältin Evelyn Wettstein