Leiharbeit: Pilotklagen auf Lohnnachzahlungen anhängig

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Wie bereits im Blog (http://www.blog.rae-heckert.de/Arbeitsrecht) berichtet, ist die CGZP nicht tariffähig und die durch die "christliche Gewerkschaft" geschlossenen Tarifverträge unwirksam. Die Tarifverträge enthalten äußerst geringe Entgeltregelungen und wurden von der Zeitarbeitsbranche in vielen Branchen und Arbeitsbereichen eingesetzt (vom Produktionshelfer bis zum Ingenieur).

Für diejenigen Arbeitnehmer, die in der Vergangenheit nach dem Tarifvertrag der CGZP entlohnt wurden gilt: Nachteilige Abweichungen des Lohns der Leiharbeiter von den im Entleihbetrieb (Einsatzstelle) fest Angestellten sind rechtswidrig. Die betroffenen Leiharbeitnehmer können in beträchtlichem Umfang Lohnnachzahlungen erfolgreich einklagen! 

Für Nachforderungen ist die zeitliche Grenze grundsätzlich die der Verjährung der Ansprüche, also 3 Jahre ab Jahresende nach Entstehung der Ansprüche. 

Dies gilt freilich nur, soweit auf die Arbeitsverhältnisse keine Ausschlussfristen Anwendung finden. Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen sind jedoch in der Praxis vielfach zu weit gefasst und damit unwirksam.

Als arbeitsrechtlich spezialisierte Kanzlei führen wir bereits mehrere Verfahren gerichtet auf equal pay. Für die betroffenen Arbeitnehmer werden zum Teil fünfstellige Nachforderungen verfolgt.