Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
0721 91367-0 Telefon
0721 91367-10 Fax
mail@rae-heckert.de
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Nach der heutigen Pressemitteilung hat das Bundesarbeitsgericht in einer von allen betroffenen Leiharbeitnehmern mit Spannung erwarteten Entscheidung festgestellt:
Im Entleiherbetrieb geltende Ausschlussfristen sind auf „Equal Pay“-Ansprüche der Leiharbeitnehmer nicht anzuwenden!
In einer vorausgehenden Entscheidung wurde durch das BAG der Tarifvertrag der CGZP (Christliche Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalüberlassung) für rechtswidrig erklärt (vgl hier: http://blog.rae-heckert.de/cgzp-lohnklagen).
Damit ist für alle Leiharbeitnehmer, deren Entlohnung sich nach diesem Tarifvertrag bestimmt hat, die Möglichkeit gegeben, (auch im Nachhinein) gleichen Lohn im Vergleich zur Stammbelegschaft einzufordern.
Fraglich war bislang, wie weit in die Vergangenheit die Durchsetzung dieser Ansprüche möglich war, wenn im Einsatzbetrieb für die Stammbelegschaft tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten. Die heutige Entscheidung stellt klar: Vorbehaltlich einer meist nicht vorhandenen wirksamen individualvertraglichen Ausschlussfrist können Ansprüche auf gleiche Bezahlung mit der Stammbelegschaft des Entleihers rückwirkend geltend gemacht werden. Zeitliche Grenze ist damit die Regelverjährung (3 Jahre!).
Im Jahr 2008 entstandene Ansprüche auf Equal Pay können damit in vielen Fällen noch bis Ende 2011 geltend gemacht werden!
Seit Jahren vertreten wir insbesondere Leiharbeitnehmer bei der Durchsetzung der Ansprüche auf gleiche Bezahlung und ggf. auf (rückwirkende) Erhöhung des Arbeitslosengelds.
Die Ansprüche können, wenn kein rechtswirksamer Aufhebungsvertrag mit dem Verleiher geschlossen wurde auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.
Leiharbeitnehmer sollten bis spätestens jetzt die gebotene Chance nutzen.
Gerne stehen wir allen betroffenen Leiharbeitnehmern bundesweit für eine
kostenfreie Erstprüfung
zur Verfügung.