Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
0721 91367-0 Telefon
0721 91367-10 Fax
mail@rae-heckert.de
Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
0721 91367-0 Telefon
0721 91367-10 Fax
mail@rae-heckert.de
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein (derzeit aktuellste Rechtssprechung) nimmt zur Frage inwieweit eine Urlaubsabgeltung im Falle der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit gegeben ist, anhand eines schwerbehinderten Mitarbeiters im öffentlichen Dienst, (arbeitsunfähig krank seit 2004) wie folgt Stellung:
Da ihm rückwirkend und zunächst befristet bis zum 31.07.2009 eine volle Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt wurde, jener aber dann zum 31.03.2009 eine Dauerrente erhielt und aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, verlangte er nun von seinem Arbeitgeber für den Zeitraum 2005 bis 2009 die Abgeltung des ihm zustehenden Urlaubs (gesetzlicher Urlaub, Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, tariflicher Urlaub).
Das LAG sprach ihm den Anspruch der Vergütung des gesetzlichen sowie des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte zu. Das Gericht argumentierte damit, dass der Gesetzgeber keine Regelung hinsichtlich des Anspruchsverfalls während einer befristeten Erwerbsminderungsrente getroffen hat und somit auch kein Wegfall des Anspruchs gegeben sei. Des Weiteren beginne die Verjährung der Ansprüche erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (Der Wegfall des tariflichen Urlaubs ist im TVÖD geregelt.)
Bei lang anhaltender Berufsunfähigkeit können nach neuster Rechtssprechung erhebliche Urlaubsabgeltungsansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen. Um das Auflaufen weiterer Abgeltungsansprüche zu vermeiden, kündigen viele Arbeitgeber Beschäftigten, die langjährig erkrankt sind. In diesen Fällen kann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden (innerhalb 3 Wochen ab Zugang der Kündigung).