Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
0721 91367-0 Telefon
0721 91367-10 Fax
mail@rae-heckert.de
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Eine fristlose Kündigung ist das letzte Mittel, zu dem ein Arbeitgeber greifen darf, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Dementsprechend hoch sind die rechtlichen Hürden, die an die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung zu stellen sind. Voraussetzung für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung ist stets ein grob vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers. Vorrangig ist es, ordentlich (unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist) zu kündigen.
Im Arbeitsrecht gelten strenge Fristen: Die im Kündigungsgesetz vorgesehene Kündigungsschutzklagenfrist führt dazu, dass Kündigungen nur innerhalb einer dreiwöchigen Frist ab Zugang (dies bedeutet Erhalt) der Kündigung angegriffen werden können.
Erhält nun ein Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung und erhebt er nicht binnen drei Wochen Klage vor dem Arbeitsgericht, so sind in den meisten Fällen schwerwiegende Rechtsnachteile zu erwarten:
1. Außerordentliche Kündigung oft unwirksam
Die außerordentliche Kündigung ist in den meisten Fällen als unwirksam anzusehen. Zumindest wird es der Arbeitgeber schwer haben, den für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung maßgeblichen Sachverhalt zu beweisen. Im Prozess trägt der Arbeitgeber die volle Beweislast für das Vorliegen der Umstände, aus denen sich das angebliche Recht zur außerordentlichen Kündigung ergibt. In den überwiegenden Fällen, gelingt dies dem Arbeitgeber nicht. Die fristlose Kündigung ist aus der Welt.
2. Sozialrechtliche Folgen
Auch im Sozialrecht, kann die klaglose Hinnahme einer fristlosen Kündigung negative Auswirkungen für den betroffenen Arbeitnehmer haben. Der Arbeitnehmer wird im Falle einer fristlosen Kündigung und der Arbeitslosmeldung mit der Frage konfrontiert sein, ob die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit (Ruhen des Arbeitslosengeldsanspruchs) ggfs. für mehrere Monate verhängt, da unterstellt wird, der Arbeitnehmer hätte durch eigenes Verschulden den Arbeitsplatz verloren.
Es ist zwar so, dass die Sozialbehörden und die Sozialgerichte nicht an die arbeitsrechtliche Beurteilung einer Kündigung gebunden sind. Ein arbeitsgerichtliches Urteil oder ein Vergleich, in dem die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung festgestellt wird, führt jedoch in der weit überwiegenden Zahl der Fälle zum Wegfall von Sperrzeiten und sozialrechtlichen Sanktionen und sonstigen sozialrechtlichen Nachteilen, die an die fristlose Kündigung knüpfen.
3. Handlungsempfehlung
Wer eine außerordentliche Kündigung erhält, sollte in jedem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Es sollte unverzüglich ein Termin, zumindest für eine anwaltliche Beratung, vereinbart werden. Eine anwaltliche Beratung schafft Klarheit über Rechte und Pflichten. Wussten Sie zum Beispiel, dass auch bei einer wirksamen fristlosen Kündigung ein Anspruch auf Abgeltung der noch offenen Urlaubstage besteht?
Weitere Fragen, die in der Beratungspraxis im Zusammenhang mit fristlosen Kündigungen regelmäßig aufgetreten sind neben der Sperrzeitproblematik (vgl. oben) etwa die Frage, ob die Kündigung in eine ordentliche Kündigung „umgewandelt“ werden kann, ob dennoch eine Abfindung erreicht werden kann, ob die Fristlosigkeit der Kündigung im Arbeitszeugnis auftauchen muss oder ob hier eine für den Arbeitnehmer günstigere Lösung gefunden werden kann.
Unsere Erfahrung zeigt, dass der Angriff gegen eine fristlose Kündigung, zumindest die genaue Prüfung der sich ergebenden Rechtspositionen, in jedem Fall nur Vorteile bietet.
Sollte keine Rechtsschutzversicherung einstehen und die Beratung nicht selbst bezahlt werden können, besteht auch die Möglichkeit über einen Beratungshilfeantrag beim Amtsgericht die entsprechende Beratung zu finanzieren.
Gerne stehen wir für die Vereinbarung eines Termins zur Verfügung.