Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
0721 91367-0 Telefon
0721 91367-10 Fax
mail@rae-heckert.de
Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
0721 91367-0 Telefon
0721 91367-10 Fax
mail@rae-heckert.de
Es gehört grundsätzlich für einen Mieter zum vertragsgemäßen Gebrauch auch seine nächsten Angehörigen mit in die Wohnung aufzunehmen.
Das ist ein Unterschied zu dem Recht Besuch zu empfangen.
Selbstverständlich ist der Mieter uneingeschränkt berechtigt, Besuch zu empfangen. Es darf den Vermieter auch nicht interessieren, wie lange der Besuch andauert. Es ist auch vollkommen unerheblich, ob dieser Besuch über Nacht bleibt.
Etwas anderes ist es, wenn auf Dauer eine Person in den Haushalt des Mieters aufgenommen wird.
Dies darf der Mieter dann, wenn es sich um die Aufnahme der nächsten Angehörigen handelt.
Was sind nächste Angehörige?
Das sind in jedem Fall die Ehegatten, die Kinder, Nichten und Neffen sowie auch Hausange- stellte und möglicherweise das Pflegepersonal für den Mieter selbst.
Ebenfalls gehören dazu die Geschwister des Mieters sowie die Eltern des Mieters.
Die Gerichte haben vereinzelt auch entschieden, dass ein Schwiegersohn wie auch die Tochter und die Enkelkinder sowie der Schwager aufgenommen werden darf, wenn eine persönliche enge Bindung bestehen würde.
Vergleiche Amtsgericht Limburg WuM 1989, 372; Amtsgericht Koblenz WuM 1989, 175; Landgericht Hamburg WuM 1997, 177; BGH WuM 2009, 294.
Der Mieter muss die Aufnahme der Personen gegenüber dem Vermieter anzeigen und es darf auch keine Überbelegung durch die Aufnahme der nächsten Angehörigen vorliegen. Eine Zustimmung des Vermieters ist nicht notwendig.
Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist nach der derzeitigen Auffassung des BGH (Bundesgerichtshof), noch nicht dem Ehegatten des Mieters gleichzustellen.
Dies hat die Folge, dass der Mieter die Erlaubnis des Vermieters benötigt, um seinen Partner in die Wohnung aufzunehmen. Allerdings hat der Mieter einen Rechtsanspruch auf Aufnahme des Lebensgefährten.
Hierfür benötigt der Mieter lediglich ein berechtigtes Interesse einen Teil des Wohnraumes einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, siehe § 553 BGB.
Nach einem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.08.1982 ist ein berechtigtes Interesse bereits dann zu bejahen, wenn der Mieter im Rahmen seiner Lebensgestaltung aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen mit einem Dritten eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft begründen will, egal ob es sich bei dem Dritten um eine Person gleichen oder anderen Geschlechts handelt.
Das berechtigte Interesse dürfte demgemäß kein Hindernis sein.
Die einzige Hürde könnte noch die Überbelegung sein.
Hier gibt es keine allgemeinen Richtlinien. Ein allgemeiner Orientierungswert ist der, dass dann eine Überbelegung vorhanden sein könnte, wenn der Wohnraum so stark belegt ist, dass das Wohnverhältnis unter Berücksichtigung der örtlichen, häuslichen und familiären Verhältnisse in auffälliger Weise von den sozialüblichen Wohnverhältnissen abweicht.
Diese allgemeine Formulierung hilft ebenfalls nicht. Es gibt hier eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, wonach eine Belegung von durchschnittlich 10 qm pro Person bei der Unterbringung von Familien noch als zulässig erachtet wird. Vergleiche OLG Frankfurt/ Main WuM 1994, 713.
Demgemäß ist die Aufnahme von nahen Familienangehörigen in eine Mietwohnung grundsätzlich kein Problem, es sei denn, man möchte selbst seine Familie nur an Weihnachten sehen.