Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
0721 91367-0 Telefon
0721 91367-10 Fax
mail@rae-heckert.de
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Grundsätzlich soll jeder Mieter einer Wohnung jene auch ungestört nutzen können.
Wenn ein Nachbar den Hausfrieden stört, sodass dem anderen Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, kann der Vermieter dem Störer auch kündigen.
Der Mieter selbst hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Störer um die Einhaltung des Hausfriedens durchzusetzen.
Was sind Ruhestörungen?
Rühestörungen können durch Kinderlärm, Schlagbohrmaschinen, Kirchenglocken, Spielplätze, Musik hören, Musik machen, Bauarbeiten, Festivitäten im Haus und anderes verursacht sein.
Einerseits hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass er nicht durch Geräusche aus der Nachbarwohnung gestört wird.
Andererseits hat jeder das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.
Damit kann es nur zu Konflikten kommen.
Die allgemeinen Ruhezeiten sind in jedem Fall einzuhalten, die man mittags von 13:00 bis 15:00 Uhr und abends ab 22:00 Uhr und morgens um 07:00 Uhr festgelegt hat.
Nach einer Entscheidung des OLG Braunschweig WuM 1986, 353 bestehen an Wochenenden besondere Ruhezeiten nämlich Samstagmorgens bis 08:00 Uhr und Samstagabends ab 19:00 Uhr. Sonntags ist ganztägig Ruhe zu halten.
Die Problematik ist, dass Menschen unterschiedlich empfindlich sind, jüngere und ältere Menschen haben andere Wahrnehmungen, die baulichen Gegebenheiten sind unterschiedlich. Es kommt auch darauf an wie hellhörig die Wohnung ist.
Es sind also immer Einzelfallentscheidungen, die zu treffen sind.
Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Auch hier gibt es Grundsätze wie folgt:
Die Benutzung von Bad und Dusche gehört zur allgemeinen Lebensführung und darf nicht für die Nachtzeit unterbunden werden.
Auch Haushaltsmaschinen wie Staubsauger, Wasch- und Spülmaschine sowie Kaffeeautomaten und andere Geräte, die Geräusche verursachen, sind hinzu zu nehmen.
Geräte und Maschinen die im Freien benutzt werden, dürfen an Werktagen grundsätzlich nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr benutzt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung ganztätig verboten.
Diese Lärmschutzvorgaben gelten für Rasenmäher, Heckenscheren, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider und Schräter. Bestimmte Geräte wie Grastrimmer, Rasenkantenschneider und Laubgebläse dürfen zusätzlich nicht in der Zeit von 07:00 bis 09:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr und 17:00 bis 20:00 Uhr benutzt werden, es sei denn sie sind besonders geräuscharm.
Das Musizieren oder das Hören von Musik in der Wohnung ist in der Tat üblich und selbstverständlich und zum Mietgebrauch gehörend.
Auch hier haben wir das Gebot der Rücksichtnahme.
Außerhalb der Ruhezeiten darf musiziert werden, innerhalb der Ruhezeiten ist Zimmerlautstärke einzuhalten.
Was bedeutet das?
Das Landgericht Berlin hat in einer Entscheidung WuM 1963, 15 dahingehend eine Konkretisierung vorgenommen, dass die Zimmerlautstärke nicht überschritten ist, wenn Geräusche außerhalb der abgeschlossenen Wohnung nicht mehr oder kaum noch vernommen werden können.
Innerhalb der Ruhezeiten ist auf Zimmerlautstärke zu achten, außerhalb der Ruhezeiten haben wir wieder das Gebot der Rücksichtnahme.
Hier gibt es viele Einzelfallentscheidungen.
Generell wird man sagen können, dass man außerhalb der Ruhezeiten eine Höchstdauer für das Musizieren von zwei bis drei Stunden täglich als angemessen erachtet hat.
Es hängt auch wieder vom Einzelfall ab und der Struktur der Hausanlage sowie der baulichen Gegebenheiten.
Bezüglich des Kinderlärms verweise ich auf meinen Blog „Mietrecht – hier Thema des Monats – Kinderlärm“ in dem ich mich ausführlich und detailliert mit diesem Thema beschäftigt habe.
Rechtsanwältin Evelyn Wettstein