Mietrecht – das aktuelle Urteil

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In einem Mietvertrag wird vieles zwischen Mieter und Vermieter verbindlich geregelt. Manche Vertragsklauseln verstoßen gegen geltendes Recht, wenn Mieter damit unangemessen benachteiligt werden.


Ein häufiger Streitpunkt ist die Tierhaltung.


Die Frage ist, was kann verboten werden?


Was darf in einem Vertrag stehen?


In einer zurückliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde festgelegt, dass Kleintiere von Seiten der Mieter immer gehalten werden dürfen.


Steht also in einem Mietvertrag das die Tierhaltung generell verboten ist, so ist diese Klausel unwirksam (vgl. BGH VIII ZR 10/92).


Zu den Kleintieren zählen Zierfische, Hamster, Wellensittiche, Meerschweinchen und Zwergkaninchen.


Einige Gerichte erweiterten die Möglichkeit der Tierhaltung auf Chinchillas, Elstern, Leguane und ungefährliche Schlangen, so lange die Haltung in Käfig oder Terrarium vorgenommen wird.


Bei Hunden und Katzen kam es immer auf den Einzelfall an und den Mietvertrag und die Umstände.


Ist im Mietvertrag die Haltung von Haustieren ausdrücklich gestattet gewesen, so konnte der Mieter gängige Haustiere wie Hunde, Katzen und Vögel halten.


Etwas anderes galt dann, wenn im Mietvertrag die Haltung von Hunden und Katzen von der Zustimmung des Vermieters abhing.


Dann konnte der Mieter eben nicht frei entscheiden ob er sich einen Hund oder eine Katze anschaffen konnte.


Nunmehr hat der BGH erneut zur Tierhaltung entschieden und geregelt, dass der Vermieter das Halten von Hunden und Katzen in Mietwohnungen nicht generell verbieten darf.


Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind nun unwirksam.


Vgl. BGH VIII ZR 168/12


Der BGH entschied, dass zu einem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung auch die Haltung von Tieren gehört, wenn im Einzelfall nicht die Interessen des Vermieters oder der Nachbarn entgegen stehen.


Das kann also immer noch bedeuten, dass nach einer individuellen Einzelfallprüfung der Störfaktor Hund oder Katze überwiegen kann und dann die Tierhaltung verboten werden kann.


Es gilt jedoch nun der Grundsatz, dass in Zukunft der Vermieter es nicht verbieten kann wenn ein Mieter ein Hund oder eine Katze hält und es niemanden im Hause stört.


Diese Entscheidung des Gerichts war überfällig.


Jene dient zur Vereinheitlichung des Rechts.


Nunmehr wurde der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter Rechnung getragen.


Eine generelle Verbotsklausel bezüglich der Haltung von Hunden und Katzen, wie sie in der Vergangenheit galt, benachteiligte die Mieter unangemessen.


Das bedeutet die derzeit in den Mietverträgen noch vorhandenen Verbotsklauseln bezüglich der Hunde- und Katzenhaltung sind unwirksam.


 


Rechtsanwältin Evelyn Wettstein