Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
0721 91367-0 Telefon
0721 91367-10 Fax
mail@rae-heckert.de
Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
0721 91367-0 Telefon
0721 91367-10 Fax
mail@rae-heckert.de
Das Bundesverfassungsgericht hat, wie bereits mitgeteilt, in dem am 28. April 2011 ergangenen Beschluss festgestellt, dass die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der betrieblichen Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Karlsruhe verfassungswidrig ist.
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sowie andere Zusatzversorgungskassen (ZVK,...) wurden in der Zwischenzeit von Versicherungsnehmerinnen zur Umsetzung dieses klaren Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts sowie um entsprechende Neuberechung ihrer Versorgungspunkte aufgefordert.
Seitens des VBL wurde hierauf u.a. erwidert, die Umsetzung dieser Rechtssprechung zu den Mutterschutzzeiten obliege den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes. Sobald sich die Tarifvertragsparteien auf eine Lösung verständigt hätten, würden die Ergebnisse der Tarifverhandlungen in die Satzung der VBL übertragen. Sobald die Rechtslage abschließend geklärt sei, würde man unaufgefordert auf die Versicherungsnehmerin zukommen.
Wir erachten eine solche Erklärung der Zusatzversorgungskassen (VBL/ZVK) für abwegig und rechtlich unzulänglich.
Das Bundesverfassungsgericht hat unseres Erachtens klar und eindeutig entschieden, dass die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten rechtswidrig ist. Es hat u.a. ausgeführt:
„Der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG führt dazu, dass die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung ihrer Mutterschutzzeiten im Rahmen der Berechnung ihres versorgungs-pflichtigen Entgelts und der zurückgelegten Umlagemonate nach § 29 Abs. 7 und Abs. 10 VBLS a.F. verlangen kann. Entsprechend sind diese Zeiten auf die Wartezeit nach § 38 Abs. 1 VBLS a.F. anzurechnen.“
Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unseres Erachtens von der Zusatzversorgungskasse (VBL/ZVK) selbst und sofort umzusetzen. Die Zusatzversorgungskasse ist unseres Erachtens nicht berechtigt, dies in die Hände der Tarifparteien zu legen und auf unabsehbare Zeit vorerst weiterhin verfassungswidrig erkannte Satzungsregelungen hinsichtlich der Mutterschutzzeiten anzuwenden.
Es stellt unseres Erachtens die Dinge auf den Kopf, eine eindeutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in eine „verständige Lösung der Tarifparteien“ zu stellen, anstatt den klaren Urteilsspruch des höchsten deutschen Gerichts sofort umsetzen, was unseres Erachtens allein der Rechtslage entspricht.
Das Bundesverfassungsgericht steht über den Tarifparteien, nicht umgekehrt.
Der Vorgang ist auch nicht gleichzustellen mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu rentenfern Versicherten, in welchem der BGH in der Tat nicht durch entschieden, sondern eine Neuregelung den Tarifparteien aufgegeben hat. Dies wurde auch vom Bundes-verfassungsgericht hinsichtlich der Startgutschrift für rentenfern Versicherte so gesehen.
Vorliegend hat indessen das Bundesverfassungsgericht durch entschieden und eine Neuregelung gerade nicht in die Hände der Tarifparteien gelegt. Die Zusatzversicherungskasse (VBL/ZVK) ist als Versicherer unseres Erachtens selbst verpflichtet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unverzüglich umzusetzen, bzw. ihre rechtswidrige Handhabung hinsichtlich der Mutterschutzzeiten zu korrigieren und ihren Versicherten rechtmäßige Rentenbescheide zukommen zu lassen. Sie ist hierfür in keiner Weise auf eine Mitwirkung der Tarifvertragsparteien angewiesen, noch kann sie unseres Erachtens mit einer solch abwegigen Begründung die eigene Umsetzung der höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verweigern oder verzögern.
Wir unterrichten darüber, dass wir aus den vorgenannten Gründen nunmehr mehrere Klagen gegen die Zusatzversorgungskasse eingereicht haben, über deren Fortgang wir berichten werden.