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Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie vom Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohns ausgesprochen wurde.
Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 17.4.2015, 28 Ca 2405/15) im Fall eines Hausmeisters. Dieser wurde mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Vergütung von monatlich 315,00 EUR (Stundenlohn 5,19 EUR) beschäftigt. Er forderte vom Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR. Darauf bot der Arbeitgeber eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf wöchentlich 8 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325,00 EUR (Stundenlohn 10,15 EUR) an.
Nachdem der Arbeitnehmer die Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsgericht hat die Kündigung als eine verbotene Maßregelung angesehen. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe. Eine solche Kündigung ist unwirksam.
Durch diese Entscheidung wurden die Arbeitnehmerrechte hinsichtlich des gesetzlichen Mindestlohns weiter gestärkt.
In den seltensten Fällen ist man nach einer Kündigung gut beraten, wenn man diese akzeptiert. Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, klären wir Ihre Fragen zu einer erfolgten Kündigung kurzfristig und zügig. Bitte beachten Sie in jedem Fall, dass drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben werden muss. Wird diese Frist verpasst, gilt die Kündigung als rechtmäßig. Abfindungs- oder Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen dann nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr.
Karlsruhe, den 24.07.2015
Martin Blaszczak
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Valentin Heckert, Harriet Schäfer-Heckert,
Wolfgang Andreas Klohe, Evelyn Wettstein, Martin Blasczcak
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