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Das Bundesarbeitsgericht (BAG - dritter Senat) hat in dem Urteil vom 04.08.2015 entschieden, dass eine Späteheklausel unwirksam ist.
Eine Späteheklausel liegt vor, wenn der Anspruch eine betriebliche Hinterbliebenenrente unter anderem von der Anforderung abhängig gemacht wird, dass die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versorgungsberechtigten geschlossen sein muss. Dies ist aber diskriminierend und nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht zu rechtfertigen.
Das BAG entschied über folgenden Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Witwe eines verstorbenen ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten. Diesem waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einschließlich einer Witwenversorgung zugesagt worden. Die maßgebliche Pensionsregelung enthält eine Spätehenklausel, nach der zusätzliche Voraussetzung für die Zahlung der Witwen-/Witwerrente ist, dass der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat. Diese Voraussetzung erfüllte der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht; die Ehe war erst nach dem 60. Lebensjahr geschlossen worden. Die Beklagte weigerte sich daher an die Klägerin eine Witwenrente zu zahlen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Die Klausel ist gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Der verstorbene Ehemann der Klägerin wurde durch die Spätehenklausel wegen des Alters benachteiligt.
Die Benachteiligung kann auch nicht durch die Ausnahmetatbestände des § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG, die eine Diskriminierung zulassen würden, gerechtfertigt werden. Diese Bestimmung lässt bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Unterscheidungen nach dem Alter unter erleichterten Voraussetzungen zu. Sie erfasst, soweit es um Altersgrenzen als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht, nur die Alters- und Invaliditätsversorgung und nicht die Hinterbliebenenversorgung und damit auch nicht die Witwen-/Witwerversorgung.
Die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters nach § 10 Sätze 1 und 2 AGG liegen nicht vor. Eine Altersgrenze für eine Eheschließung festzulegen ist nicht zulässig. Die Spätehenklausel führt zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung zum Urteil vom 04.08.15, 3 AZR 137/13
Martin Blaszczak
Rechtsanwalt
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