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An Arbeitszeugnisse sind stets allgemeine Anforderungen zu stellen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, kann der Arbeitnehmer ein neues Zeugnis fordern, das diesen Anforderungen entspricht.
Dies ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht Hessen (Urteil vom 21.10.14, 12 Ta 375/14). Die Richter machten deutlich, dass durch die äußere Form des Zeugnisses nicht der Eindruck erweckt werden dürfe, dass sich der Aussteller vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärungen distanziere. So müsse zum Beispiel das Zeugnis auf einem Firmenbogen erteilt werden, wenn der Arbeitgeber einen solchen besitzt und im Geschäftsleben benutzt. Außerdem dürfe ein Zeugnis keine Merkmale enthalten, die eine andere als aus der äußeren Form und dem Wortlaut ersichtliche Aussage treffen, die Aussage des Zeugnisses entwerten oder Anlass zu sonstigen negativen Schlussfolgerungen geben.
Im vorliegenden Fall verpflichtete das LAG den Arbeitgeber, das Zeugnis neu auszustellen. Dabei musste er zwei Anforderungen berücksichtigen:
Die Entscheidung stärkt weiterhin die Rechte der Arbeitnehmer hinsichtlich eines ordnungsgemäßen Arbeitszeugnisses. Ein Arbeitszeugnis muss stets wohlwollend sein. Dies auch bezüglich der formalen Kritirien.
Sollte Ihr Zeugnis formale oder inhaltliche Mängel aufweisen, prüfen wir gerne, inwieweit SIe Ihre Ansprüche mit Erfolg außergerichtlich und vor dem Arbeitsgericht durchsetzen können.
Martin Blaszczak
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Valentin Heckert, Harriet Schäfer-Heckert,
Wolfgang Andreas Klohe, Evelyn Wettstein, Martin Blaszczak
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