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Legt sich eine Nachtwache im Altenheim planvoll zum Schlafen hin, verletzt sie ihre Hauptleistungspflicht in schwerwiegender Weise. Eine fristlose Kündigung ist dann möglich.
So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.4.2015, 5 Sa 637/14) im Fall einer Altenpflegerin.
Die Altenpflegerin war in der Nacht schlafend im Aufenthaltsraum des Seniorenheims in einem Fernsehsessel (mit verstellbarer Rückenlehne und Fußteil) angetroffen worden. Die Tür zum Aufenthaltsraum war verschlossen. Im Raum brannte kein Licht.
Da der Arbeitgeber sie deswegen fristlos kündigte, erhob sie Kündigungsschutzklage.
Vor dem LAG hatte sie damit jedoch keinen Erfolg. Die Richter hielten die fristlose Kündigung für rechtmäßig. Die Altenpflegerin habe sich vorsätzlich schlafen gelegt, weil sie ihre ungestörte Nachtruhe planvoll vorbereitet habe. Besonders schwer wiege, dass sie die Betten zweier Bewohnerinnen, die nicht aufstehen konnten, so von der Wand gerückt hat, dass es beiden nicht möglich war, die Notklingel zu erreichen. Außerdem hatte sie für die ganze Nacht im Voraus noch nicht erbrachte Leistungen (Anreichen von Flüssigkeit, Lagerungswechsel) per Handzeichen in der Pflegedokumentation der Bewohner eingetragen.
Damit habe die Altenpflegerin ihre Hauptleistungspflicht als Nachtwache in schwerwiegender Weise verletzt. Durch dieses Verhalten werde das Vertrauen des Arbeitgebers, dass sie ihre Pflichten als Nachtwache zuverlässig erfülle, in unheilbarer Weise zerstört. Dem Arbeitgeber könne nicht zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist fortzusetzen.
Die Entscheidung des LAG ist konsequent. Verletzt der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht auf schwerste Weise (wie z.B. im obigen Fall), ist er nicht schützenswert. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist in dieser Situation der Art gestört, dass nicht einmal eine Abmahnung erforderlich ist.
Nichtsdestotrotz empfiehlt es sich auch bei einer fristlosen Kündigung Rechtsberatung zu suchen und die Kündigung auf Ihre Wirksamkeit überprüfen zu lassen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.
Martin Blaszczak
Rechtsanwalt
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