Beschränkung des Bewerberkreises auf Berufsanfänger kann Benachteiligung wegen des Alters sein

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Wird der Bewerberkreis in einer Stellenanzeige auf Arbeitnehmer beschränkt, die ihre kaufmännische Ausbildung "vor Kurzem" abgeschlossen haben, kann dies im Einzelfall eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters indizieren.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (9.6.2015, 16 Sa 1279/14) hin. Begründet wird dies damit, dass das Merkmal „Berufsanfänger“ im Sinne einer Höchstanforderung zu sehen sei. Dadurch würden typischerweise Bewerber mit einem höheren Lebensalter davon ausgeschlossen, sich auf die offene Stelle zu bewerben.

Die Richter wiesen jedoch auch auf eine Ausnahme hin. So liege keine mittelbare Altersdiskriminierung vor, wenn die Stellenanforderung „Berufsanfänger“ durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sei. Zudem müssten die Mittel angemessen und erforderlich sein, um dieses Ziel zu erreichen.

 

Martin Blaszczak

Rechtsanwalt

 

Rechtsanwälte Valentin Heckert, Harriet Schäfer-Heckert,
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