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Ist ein Paketfahrer durch ein Qualitätshandbuch und einen Verhaltenskodex in die Abläufe eines Logistikunternehmens eingebunden, wird er sozialversicherungspflichtig beschäftigt, auch wenn der Zusteller einen eigenen PKW nutzt.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund (Urteil vom 11.9.2015, S 34 R 934/14) im Falle eines Paketfahrers entschieden, der als Sub-Sub-Unternehmer Pakete mit einem eigenen PKW-Kombi für ein bundesweit tätiges Logistikunternehmen auslieferte.
Das Gericht ging davon aus, dass der Fahrer bei dem zwischengeschalteten Kurierdienst (Vertragspartner des Logistikunternehmens) abhängig beschäftigt gewesen sei. Er sei auf die Vorgaben des Logistikunternehmens verpflichtet gewesen und habe dessen Scanner, Formulare und Arbeitskleidung nutzen müssen. Weiterhin sei er auf ein festgelegtes Zustellgebiet begrenzt gewesen und hätte die Betriebsstätte des Kurierdiensts nutzen müssen. Dadurch sei er eng in die Arbeitsorganisation des Subunternehmers des Logistikunternehmens eingegliedert gewesen.
Es könne zwar ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sein, dass er seinen eigenen Pkw genutzt hat und das Haftungsrisiko getragen hat.
Hier sei diese Vertragsgestaltung jedoch weniger Ausdruck unternehmerischer Freiheit des Paketfahrers als vielmehr Ausdruck wirtschaftlicher Macht des hinter dem Kurierdienst stehenden Logistikunternehmens.
Ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit im Sinne des SGB vorliegt, ist anhand aller zur Verfügung stehenden Kriterien zu bewerten.Für eine abhängige Beschäftigung: z.B. Einbindung in den Arbeitsablauf, Arbeitskleidung, Weisungsrechte, etc. und im Gegenzug für die Selbständigkeit: z.B. mehrere Auftraggeber, eigene Arbeitsmittel, etc.
Anhand dieser Kriterien ist die Rechtsprechung des SG Dortmund ausgehend vom obigen Sachverhalt konsequent, da der Paketfahrer im Ergebnis nur seine Arbeitskraft und seinen PKW zur Verfügung stellt.
Martin Blaszczak
Rechtsanwalt
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