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Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 21.07.2015 Az. 2 Sa 140/14) hatte darüber zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer sein Zurückbehaltungsrecht wegen rückständiger Löhne im Sinne von § 273 BGB geltend machen kann, wenn er als Grund für die Nichtaufnahme der Arbeit (lediglich) darauf hinweist, ihm fehle das Geld, um seinen PKW, den er für die Fahrt zur Arbeit benötigt, zu betanken.
In dem betreffenden Fall war der Arbeitnehmer wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung fristlos gekündigt worden. Das LAG hielt ebenfalls wie das Ausgangsgericht die Kündigung für unberechtigt.
Es stellte in seinem Leitsatz klar:
An der zur Kündigung erforderlichen Beharrlichkeit der Arbeitsverweigerung fehlt es, wenn der Arbeitnehmer in einer Situation, in der er an sich nach § 273 BGB berechtigt wäre, das Zurückbehaltungsrecht auszuüben, die Aufnahme der Arbeit mit Hinweis auf fehlende Barmittel für die Betankung des PKW, den er zum Antritt der Arbeit benötigt, verweigert.
Grundsätzlich kann bei beharrlicher Arbeitsverweigerung eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden.
Hier betand aber eine Besonderheit: Der Arbeitgeber hat seit mehreren Monaten den austehenden Lohn nicht ausbezahlt.
Wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht auszahlt, kann der Arbeitnehmer sein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB ausüben.
Dies hat hier der Arbeitnehmer vorliegend getan. Zudem bestand keine vollständige Arbeitsverweigerung, weil der Arbeitnehmer nach wie vor seine Arbeitsleistung anbot, auch wenn er dieses an eine "kleine" Teilentlohnung koppelte - nämlich Bargeld für die Betankung des PKW um die Arbeitsstelle aufsuchen zu können.
Im Ergebnis eine ordnungsgemäße und konsequente Entscheidung des Gerichts.
Martin Blaszczak
Rechtsanwalt
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