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Missachtet der Arbeitnehmer auf einer Dienstfahrt die Vorfahrt und gefährdet so den Straßenverkehr (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB), kann dies grundsätzlich ein wichtiger Grund zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung sein.
Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 08.10.2015, 5 Sa 176/15). Gegenständlich ging es um einen Arbeitgeber, der einen ambulanten Pflegedienst stellt. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass dies nicht nur für Berufskraftfahrer gelte.
Auch Arbeitnehmer, die ihre Haupttätigkeit nicht ohne Firmenfahrzeug ausüben können, müssten in diesem Fall mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Es müsse aber in jedem Fall eine Interessenabwägung erfolgen. Diese ging vorliegend zugunsten des Arbeitnehmers aus, da der Arbeitgeber das Verhalten vor Ausspruch der Kündigung nicht abgemahnt hat und der Vorfall folgenlos blieb.
In der Folge war die zuvor fristlos ausgesprochene Kündigung damit unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.
Martin Blaszczak
Rechtsanwalt
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