Kein Anspruch auf Schön­heits­reparaturen aufgrund mangelhaft selbst ausgeführter Arbeiten

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Führt ein Mieter in einer Wohnung Schön­heits­reparaturen durch, obwohl er dazu nicht verpflichtet war, kann er nachträglich vom Vermieter keine erneuten Schön­heits­reparaturen verlangen, weil er selbst die Arbeiten schlecht ausgeführt hat.

 

Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17.3.2015, VIII ZR 251/14) hervor. In dem zugrunde liegenden Fall führten die Mieter einer Wohnung Schönheitsreparaturen aus, obwohl sie dazu laut dem Mietvertrag nicht verpflichtet waren. Die Arbeiten wurden jedoch so schlecht ausgeführt, dass zum Beispiel Nahtstellen an der Tapete und „Tropfnasen“ beim Anstrich von Heizkörpern und Türen erkennbar waren. Die Mieter waren mit ihrer Arbeit so unzufrieden, dass sie von ihrem Vermieter eine erneute Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangten. Da sich dieser weigerte, erhoben die Mieter Klage. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht verneinten einen Anspruch auf erneute Schönheitsreparaturen. Dagegen richtete sich die Revision der Mieter.

 

Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Mieter hätten keinen Anspruch auf erneute Schönheitsreparaturen. Der Anspruch habe sich nicht daraus ergeben, dass die Mieter nicht geschuldete Schönheitsreparaturen schlecht ausgeführt haben.

 

Evelyn Wettstein

Rechtsanwältin

 

Rechtsanwälte Valentin Heckert, Harriet Schäfer-Heckert,
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