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Ein Vermieter hat keinen Anspruch auf Demontage eines durch den Mieter angebrachten Briefkastens. Ein Briefkasten gehört zur ordnungsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung. Der Vermieter kann den Mieter nicht auf die Nutzung eines anderen Briefkastens (hier: an der Toreinfahrt) verweisen, wenn dieser Briefkasten den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Briefkastens für den Mieter nicht genügt.
Das Amtsgericht Kleve entschied in seinem Urteil vom 23.10.2015, 35 C 110/15, dass ein Hausbriefkasten so platziert und beschaffen sein muss, dass sein Inhalt vor Witterung und Nässe gut geschützt ist. Sowohl Beschädigungen der Postsendungen als auch Verletzungsgefahren für die Nutzer des Briefkastens müssen ausgeschlossen sein. Dies ist nicht der Fall, wenn zumindest gelegentlich der Briefkasten (hier: in der Toreinfahrt) von Pflanzen stark umwuchert und der Briefkasten nicht überdacht ist.
Evelyn Wettstein
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Valentin Heckert, Harriet Schäfer-Heckert,
Wolfgang Andreas Klohe, Evelyn Wettstein, Martin Blaszczak, Matthias Müller
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