Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
0721 91367-0 Telefon
0721 91367-10 Fax
mail@rae-heckert.de
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Aus § 81 Abs. 1 SGB IX ergibt sich die Verpflichtung von Arbeitgebern, zu überprüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten Menschen, besetzt werden können.
Die Verletzung dieser Meldepflicht kann Schadensersatzansprüche schwerbehinderter potentieller Kandidaten nach sich ziehen. Die Verletzung der Meldepflichten stellt ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung i.S. von § 22 AGG dar.
Mit Urteil vom 13.10.2011 hat das Bundesarbeitsgericht dies nunmehr bestätigt. Die Klage eines schwerbehinderten Bewerbers auf Entschädigung nach dem AGG wurde zugesprochen. Allein die Höhe der Entschädigung ließ das BAG noch offen
Die Instanzgerichte hatten die Klage noch abgewiesen.
Das BAG führte sinngemäß aus wie folgt: „Die Prüfpflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier Stellen besteht immer und für alle Arbeitgeber und unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben hat oder bei seiner Bewerbung diesen Status offenbart hat."
Verletzt ein Arbeitgeber diese Prüfpflicht, so stellt dies ein Indiz dafür dar, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen der Behinderung benachteiligt hat, weil er seine Förderungspflichten unbeachtet gelassen hatte.
Arbeitgebern bleibt hiernach nur noch die Hohe Hürde der Widerlegung der vorbenannten Vermutung.
Sollten Sie Fragen zum Thema haben, können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Städter wenden. Rechtsanwalt Städter hat den Fachanwaltslehrgang im Arbeitsrecht erfolgreich absolviert und besucht derzeit den Fachanwaltslehrgang im Sozialrecht.