Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
0721 91367-0 Telefon
0721 91367-10 Fax
mail@rae-heckert.de
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Neben den Nachteilsausgleichen und Rechten, die der Schwerbehindertenausweis vermittelt (siehe hier: Nachteilsausgleiche im Schwerbehindertenrecht) haben Schwerbehinderte die Möglichkeit, spezielle Merkseichen im Schwerbehindertenausweis eintragen zu lassen. Aufschluss über die möglichen Merkzeichen gibt nachfolgende Darstellung. Darüber bestehen auch Nachteilsausgleiche auf freiwilliger Grundlage, z. B. Ermäßigungen beim Neuwagenkauf, bei Flugreisen, beim Erwerb von Eintrittskarten, bei Mitgliedsbeiträgen von Vereinen usw.
Im gesamten Sozialrecht werden Sie betreut von Herrn Rechtsanwalt Joachim Städter, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Lehrbeauftragter für Sozialrecht an der FH Heidelberg. Den Lehrgang zum Fachanwalt für Sozialrecht hat Herr Rechtsanwalt Joachim Städter ebenfalls erfolgreich absolviert. Vereinbaren Sie einen Termin. Wir vertreten unsere Mandanten bei der Ablehnung von Merkzeichen im verwaltungsverfahren und vor den Sozialgerichten.
Insbesondere folgende Merkzeichen können im Ausweis eingetragen sein:
Nachteilsausgleiche im Nahverkehr / bei der Kfz-Steuer wegen erheblicher Gehbehinderung
Nachteilsausgleiche im Nahverkehr/bei der Kfz-Steuer wegen Gehörlosigkeit
Freifahrt für eine Begleitperson, wenn eine Berechtigung zur Mitnahme besteht
Parkerleichterung wegen außergewöhnlicher Gehbehinderung, z.. B. Querschnittgelähmte oder sonst außergewöhnlich Gehbehinderte
Nachteilsausgleiche wegen Hilflosigkeit, Notwendigkeit dauernder Hilfe in erheblichem Umfang
Rundfunkgebührenbefreiung und Sozialtarif für Telefonanschlüsse
Blindheit
Kriegsbeschädigte und BEG-Entschädigungsberechtigte
Dieses Merkzeichen weist die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach. Manche Teekommunikationsunternehmen gewähren Personen mit Merzeichen RF auch eine Ermäßigung der Telefongebühren.
Dieses Merkzeichen bedeutet: Versorgungsberechtigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Opferentschädigungsgesetzt oder einem anderen Nebengesetz zum BVG wegen einer MdE um wenigstens 50 v. H.
Dieses Merkzeichen bedeutet: Entschädigungsberechtigung nach dem § 28 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) wegen einer MdE um wenigstens 50 v.H.