Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
0721 91367-0 Telefon
0721 91367-10 Fax
mail@rae-heckert.de
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Auf der Rückseite eines Schwerbehindertenausweises ist stets der sog. GdB (Grad der Behinderung) vermerkt. Die wichtigsten Rechte, die mit einem bestimmten GdB verbunden sind, können Sie der folgenden Übersicht entnehmen. Ein höherer GdB schließt dabei die sich aus einem niedrigeren GdB ergebenden Rechte ein. Daneben gibt es eine Reihe von Merkzeichen, die im Schwerbehindertenausweis eingetragen können, vgl. hier: Merkzeichen. Sofern Sie bereits einen Schwerbehindertenausweis haben und sich relevante gesundheitliche Veränderungen ergeben haben, helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Gleiches gilt für negative Änderungsbescheide und abgelehnte Anträge. Im gesamten Sozialrecht werden Sie betreut von Herrn Rechtsanwalt Joachim Städter, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Lehrbeauftragter für Sozialrecht an der FH Heidelberg. Den Lehrgang zum Fachanwalt für Sozialrecht hat Herr Rechtsanwalt Joachim Städter ebenfalls erfolgreich absolviert.
Personen mit einem GdB von wenigstens 30 können auf Antrag einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie wegen ihrer Funktionsbeeinträchtigung(en) ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Zuständig ist die Agentur für Arbeit. Für gleichgestellte behinderte Menschen gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für schwerbehinderte Menschen, mit Ausnahme des Anspruchs auf Zusatzurlaub (§ 125 SGB IX). Dies kann - insbesondere in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen - von erheblicher Bedeutung sein.
Steuerfreibetrag von € 720,00
Reduzierung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen