Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
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Wir beraten und vertreten Sie hinsichtlich der möglichen Klagen gegen die Zusatzversorgungskassen. Im Vorfeld bitten wir um Übersendung der Festsetzungebescheide über das Sanierungsgeld seit 2002.
Die VBL hat mittlerweile in ihrem Internet-Auftritt am 23.12.2005 und ergänzend am 27.12.2005 erklärt, dass sie gegenüber den Beteiligten auf die Einrede der Verjährung befristet bis 30. Juni 2006 verzichtet.
Ein weiteres geführtes Musterverfahren bezieht sich auf die pauschale Versteuerung der Umlagebeträge zur VBL und die zusätzlich von dem Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung. Die in dem Musterverfahren hierzu vorgetragene Auffassung ist die, dass der dem jeweiligen Arbeitnehmer zufließende Vorteil der nachgelagerten Besteuerung obliegt und deshalb die Versteuerung der Umlage eine Doppelbesteuerung wäre. Der KAV Niedersachsen empfiehlt beispielsweise, innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist ab dem Beginn der Zahlung des Sanierungsgeldes (1.1.2002) korrigierte Lohnsteueranmeldungen einzureichen und gegen die bestehenden Lohnsteuerfestsetzungen Einspruch einzulegen.
Wir vertreten ebenfalls Arbeitgeber, welche in vertraglicher Verbindung mit Zusatzversorgungskassen stehen und beraten hinsichtlich
Rückzahlungsansprüche auf zuviel gezahltes Sanierungsgeld / Einspruch gegen Versteuerung der Arbeitgeberumlagen zur VBL
Durch die noch nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigte 7. Änderung der VBL-Satzung, die von dem Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 17. Juni 2005 beschlossen wurde, soll eine leistungsgerechtere Verteilung des Sanierungsgeldes erreicht werden (vergl. VBL-Info Nr. 01/2005 vom September 2005). Dabei wird bei der Ermittlung des Sanierungsgeldes u.a. das Verhältnis der Aufwendungen eines Beteiligten für die Zusatzversorgung zu den ihm zuzurechnenden Rentenlasten von maßgeblicher Bedeutung sein.
Einige Kommunale Arbeitgeberverbände haben die Frage aufgeworfen, ob denn die in der Vergangenheit ab 1.1.2002 bereits geleisteten Sanierungsgelder rechtmäßig erhoben worden sind und auf das erhebliche Risiko hingewiesen, dass der Rückzahlungsanspruch bezogen auf das Jahr 2002 mit Ablauf des Jahres 2005 verjähre, falls keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen werden.
Der KAV Niedersachsen hat beispielsweise seinen Mitgliedern deswegen die Einleitung der verjährungshemmenden Maßnahme der Klageerhebung empfohlen (und zwar aus Kostengründen zunächst bezogen auf das Jahr 2002).