Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
0721 91367-0 Telefon
0721 91367-10 Fax
mail@rae-heckert.de
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In den von unserer Rechtsanwaltssozietät geführten Pilotverfahren zur Neuberechung der
Betriebsrente in Umsetzung der Tarifvereinbarung vom 30.05.2011 erwarten wir im Sommer die Anberaumung der Verhandlungstermine vor dem Landgericht Karlsruhe.
Wie bereits mitgeteilt hatte das Amtsgericht Karlsruhe überraschend die Klagen abgewiesen.
Das Amtsgericht hat zwar den Anspruch der Klagepartei auf Neuberechnung der Betriebsrente im Grundsatz nicht verneint, es hat indessen die Auffassung vertreten die Klagepartei habe gegenwärtig noch keinen Anspruch auf Neuberechnung der Betriebsrente.
Die Tarifeinigung der Tarifparteien vom 30.05.2011 sei in der Satzung der VBL noch nicht umgesetzt.
Daneben seien von der VBL die technischen Vorrausetzungen für eine Neuberechnung der laufenden Betriebsrente noch nicht geschaffen.
Hiergegen haben wir unverzüglich Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben wir ausgeführt, dass die Argumentation des Amtsgerichts Karlsruhe u.E. fehlgeht, zumindest mittlerweile zeitlich überkommen ist.
Wir haben u.a. vorgetragen:
1. Satzungsänderung der Beklagten
Die von den Tarifparteien ausgehandelte Einigung ist - entgegen der Annahme des Amtsgerichts - in der Satzung der Beklagten - der 17. Satzungsänderung - längst umgesetzt.
Der entsprechende Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten zur 17. Satzungsänderung erging bereits am 30.11.2011. Die Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen erfolgte bereits am 06.01.2012. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte am 25.Januar 2012.
2.Technische Umsetzung
Auch die technische Umsetzung ist u.E. längst möglich. Der VBL liegen mit der von ihr bereits nach bisheriger Satzung erfolgten Berechnung der Betriebsrente sämtliche Versicherungsdaten vor.
Die Einigung der Tarifparteien erfolgte bereits zum 30.05.2011. Der VBL ist die Tarifeinigung seitdem bekannt. Sie hatte seit Ende Mai 2011 Gelegenheit, sich auf die erforderliche Neuberechnung der Betriebsrenten einzustellen.
Die VBL ist u.E. auch seit Monaten technisch in der Lage, die Neuberechnung durchzuführen. Hierfür haben wir uns fürsorglich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Die VBL verfügt über ein hochmodernes EDV-System, welches in den letzten Jahren unter Aufwendung eines mindestens zweistelligen Millionenbetrag aufgebaut von der Beklagten aufgebaut wurde.
Wir sind der Auffassung , dass der Verweigerung der VBL bedauerlicherweise schlicht eine – befremdliche – Geschäftspolitik zugrunde liegt, zumal die berechtigten Rentenempfänger ja nicht jünger werden.
Berücksichtigt man, dass mit der Neuberechnung nach fast 10 Jahren eine Korrektur der mit Wirkung zum 01.01.2002 erfolgten fehlerhaften Rentenberechnung erfolgt, sehen wir dies als äußerst befremdlich an.
Wir sehen den Rechtsgewährsanspruch der Versicherten als verletzt an. Über den Fortgang und das Ergebnis der Berufungsverhandlungen werden wir berichten.
Weiterhin teilen wir mit, dass wir zwischenzeitlich weitere Klagen auf Neuberechung der Betriebsrente eingereicht haben. Auch hierüber werden wir berichten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Valentin Heckert
Rechtsanwälte Valentin Heckert, Harriet Schäfer-Heckert,
Evelyn Wettstein, Wolfgang Andreas Klohe (Fachanwalt für Verkehrsrecht),
Joachim Städter (Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lehrbeauftragter der FH Heidelberg)
durch: Rechtsanwalt Valentin Heckert
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