
Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
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mail@rae-heckert.de
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Die Zusatzversorgungskassen haben zwischenzeitlich weitgehend die neuen Regelungen der Tarifvertragsparteien vom 08.07.2017 zur Neuberechnung der den rentenfernen Versicherten erteilten Startgutschriften in ihren Satzungsregelungen umgesetzt.
Weiterhin haben die Zusatzversorgungskassen begonnen, den rentenfernen Versicherten die Neuberechnungen zur Startgutschrift zuzuleiten.
Wir sind der Rechtsauffassung, dass alle rentenfern Versicherten einen Anspruch auf Erteilung einer Neuberechnung der Startgutschrift zusteht.