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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute am 28.10.2014 in zwei Entscheidungen über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühren befunden. Danach sind Rückforderungen für Verträge, die vor 2011 geschlossen wurden, nicht verjährt.
In den Entscheidungen (Urteil des XI. Zivilsenats vom 28.10.2014 – XI ZR 17/14 und Urteil des XI. Zivilsenats vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13) stellt der Bundesgerichtshof fest, dass die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen beginnt, da Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage auf Grund einer unsicheren Rechtslage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war. Gemäß der gesetzlichen Bestimmungen sind nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, wenn innerhalb der absoluten kenntnis-unabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
Im Ergebnis können damit Bearbeitungsgebühren die zwischen 2004 und 2011 gezahlt wurden bis Schluss des Jahres 2014 gegenüber den Banken geltend gemacht werden.
Sollten Sie im Zeitraum zwischen 2004 und 2011 Bearbeitungsgebühren für Ihren Verbraucherkredit gezahlt haben, gilt es nun schnellstmöglich zu handeln und verjährungshemmende Maßnahmen bis Jahresende 2014 zu ergreifen.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Ansprüche gegen kreditgebende Institute geltend zu machen.
Karlsruhe, den 28.10.2014
Martin Blaszczak
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Valentin Heckert, Harriet Schäfer-Heckert,
Wolfgang Andreas Klohe, Evelyn Wettstein, Martin Blasczcak
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