Berufung gegen Urteile zur Umsetzung der Tarifeinigung eingelegt

Das Amtsgericht Karlsruhe hat überraschend die von unserer Rechtsanwaltssozietät geführten Pilotklagen auf Erstellung einer Neuberechnung der Rentenansprüche in Umsetzung der Einigung der Tarifparteien abgewiesen.

1. Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe

Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt:

"Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegenwärtig keinen Anspruch auf Neuberechnung ihrer Betriebsrente in der geltendgemachten Weise.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem zwischen den Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes und der Beklagten geschlossenen Gruppenversicherungsvertrag, aus dem die Klagepartei Rechte herleitet. Eine entsprechende Änderung des Versicherungsvertrages durch die Aufnahme des zwischen den Tarifvertragsparteien erzielten Ergebnisses fand durch eine Änderung der Satzung der Beklagten, der die Qualität allgemeiner Versicherungsbedingungen zukommt, bislang noch nicht statt.

Einen Anspruch der Beklagten unmittelbar aus dem Tarifvertrag hat die Klagepartei gegenüber der Beklagten nicht.

Selbst unterstellt, zwischen den Tarifvertragspartnern hätte Konsens bestanden, dass die Versicherten, die bereits eine Betriebsrente beziehen, bei der Neuberechnung der Startgutschrift vorrangig und unverzüglich zu behandeln sind, so wäre dies für die Beklagte nicht bindend. Die Beklagte war nicht Partei des geschlossenen Tarifvertrages. Die Änderung des Gruppenversicherungsbetrages kann nur zwischen den Parteien des Vertrages erfolgen.

Die Beklagte hat eine sie gegenüber den Rentenbeziehern treffende Nebenpflicht auf zeitnahe Umsetzung der Tarifvertragsänderung (noch) nicht verletzt.

Die Wirksamkeit der Satzungsänderung ist gem. § 14 Abs. 1 u. Abs. 2 VBLS abhängig von der Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und deren Veröffentlichung der Satzungsänderung im Bundesanzeiger. Diese Wirksamkeitsvoraussetzungen sind folglich nicht von der Beklagten zu schaffen.

Daneben sind von der Beklagten die technischen Voraussetzungen für die Neuberechnung der Startgutschriften und laufenden Betriebsrenten zu schaffen. Erst nach der erfolgten Satzungsänderung kann die technische Umsetzung erfolgen.

Selbst ausgehend von der Annahme der Klägerin, für die Beklagte habe bereits seit Ende Mai 2011 Anlass bestanden, die Umsetzung der Tarifvertragsänderung in ihrem Einflussbereich in die Wege zu leiten, ist bislang kein Zeitraum verstrichen, der der Beklagten für die Umsetzung zuzugestehen ist.

Die Klage war mit dem abzuweisen."

 

2. Rechtskritik , Berufung zum Landgericht Karlsruhe

Wir teilen die Rechtsauffassung des Amtsgerichts in keiner Weise. Wir haben gegen die Urteile Berufung zum zuständigen Landgericht Karlsruhe eingelegt.

Wir sind der Auffassung, dass die Entscheidung des Amtsgerichts gegen das Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 GG) verstößt.

Das Rechtsstaatsprinzips verbietet in Verbindung mit dem aus den Grundrechten abzuleitenden Justizgewährungsanspruch, dass die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechtes bei der gerichtlichen Kontrolle privatrechtliche Regelungen unzumutbar verkürzt wird.

a) Vorliegend ist unseres Erachtens  zu würdigen, dass die Systemumstellung bei der  Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie – hieran orientiert – bei anderen Zusatzversorgungskassen u.a. der Bayerischen  Versorgungskammer, der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg( Karlsruhe) u.a. bereits mit Wirkung zum 01.01.2002(!) erfolgte.

Sowohl das Landgericht Karlsruhe, wie auch das Oberlandesgericht Karlsruhe und der Bundesgerichtshof haben in einer Vielzahl ergangener Urteile die einschlägigen Transfervorschriften der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Karlsruhe – mit unterschiedlichen Begründungen – als rechtwidrig erkannt.

Sowohl das Oberlandesgericht Karlsruhe, wie auch der Bundesgerichtshof hat in den Transfervorschriften ein Verstoß gegen Verfassungsrecht gesehen.

Bedauerlicherweise haben die Gerichte es im Folgenden dann in die Hände der Tarifparteien gelegt, eine verfassungskonforme Regelung herbeizuführen.

Die Frage, ob diese rechtliche Sicht zutreffend war, kann durchaus diskutiert werden, ist indessen zwischenzeitlich akademisch.

Die Tarifvertragsparteien haben sich zum 30.05.2011 – dreieinhalb Jahre nach der maßgeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 – über eine neue Regelung verständigt.

Bei dieser Verständigung der Tarifparteien geht es nicht – wie die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder es darzustellen versucht, - um eine angeblich wohl als wenig bedeutsam angesehene Korrektur „in einem Punkt“.

Es geht vielmehr um die Herbeiführung eines verfassungskonformen Rechtszustandes unter Beachtung der Verfassungsgebote des Artikel 3 GG (Gleichheitsgebot) sowie des Eigentumsschutzes nach Artikel 14 GG.

Es geht darum, dass die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nach über 10 Jahren nicht weiterhin Satzungsregelungen anwendet, die sich als verfassungswidrig erwiesen haben.

b) In alle dem sehen wir die Verpflichtung der Versorgungsanstalt des Bundes und Länder aus dem Versicherungsvertrag mit den Versicherten auf zeitnahe Umsetzung der Vertragsänderung sehr wohl verletzt.

Die Tarifeinigung liegt bereits über acht Monate zurück. Die Satzungsregelungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder haben nach  gefestigter höchstrichterlicher Rechtssprechung den Charakter Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Hiervon geht auch das Amtsgericht Karlsruhe aus.

Ein Versicherungsinstitut, das als Anstalt des öffentlichen Rechts agiert, darf unseres Erachtens  die Umsetzung verfassungsrechtlich gebotener Änderungen ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht über einen derartig langen Zeitraum in die Länge ziehen.

Die unverzüglich Umsetzung der Tarifeinigung war nach den hier vorliegenden Informationen zumindest bei Betriebsrentenempfänger auf   Konsens der Tarifparteien.

Hierfür haben wir im Rechtsstreit auch Beweis angeboten.

Dass die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder angeblich erst die  technischen    Voraussetzungen für die Neuberechnung der Startgutschriften und der laufenden Betriebsrenten schaffen muss, möchten wir an dieser Stelle nicht  weiter kommentieren.

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder verfügt über Hochleistungscomputer, über deren Einsatz unseres Erachtens eine Neuberechnung – zumindest für Betriebsrenten-empfänger – kurzfristig möglich ist. Auch hierfür haben wir im Rechtsstreit Beweis angeboten.

Zudem dürften einschlägige Berechnungen bereits in Tarifverhandlungen vorgenommen worden sein.

3. Wie geht es weiter ?

Die Kläger lassen sich jedenfalls durch die Entscheidung des Amtsgerichts nicht entmutigen. Die Berufung zum Landgericht Karlsruhe wird durchgeführt.

Wir werden über den Fortgang und das Ergebnis des Berufungsverfahrens berichten.

Eines steht fest:

Auf Dauer wird sich die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder einer rechtlichen Überprüfung ihrer Neuberechnungen und Neubescheide nicht entziehen können.


Spätestens mit Zugang der Jahresmitteilungen für das Jahr 2011 im Sommer 2012 wird der Rechtsweg zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der Bescheide der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Karlsruhe, wegen etwaigen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 GG sowie gegen den Eigentumsschutz nach Art. 14 GG eröffnet sein.


Valentin Heckert

Rechtsanwalt