Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
0721 91367-0 Telefon
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mail@rae-heckert.de
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Dem Vermieter steht grundsätzlich auch während der Dauer des Mietverhältnisses das Recht zu die Wohnung zu betreten.
Der Vermieter kann aber nicht willkürlich ohne Grund eine Besichtigung der Wohnung durchführen.
Das heißt Routinekontrollen zwecks Untersuchung der Wohnung auf ihren Allgemeinzustand sind daher grundsätzlich unzulässig.
Das heißt, der Vermieter kann nicht einfach die Wohnung ohne Anhaltspunkt nach Mängeln untersuchen.
Denn der Mieter selbst hat die Pflicht bei Mängeln diese dem Vermieter gegenüber anzuzeigen.
Wenn aber Mängel vorliegen und Schäden und Mängel beseitigt werden sollen, so muss der Vermieter auch die Möglichkeit haben jene zu beseitigen.
Dies gilt ebenso, wenn es konkrete Anhaltspunkte für einen drohenden Schaden gibt.
Obliegt dem Vermieter die Kontroll- und Überprüfungspflicht von technischen Anlagen innerhalb der Wohnung, so hat er ebenfalls das Recht der Kontrolle.
Er kann sich hierbei auch Fachkräfte bedienen.
Ist ein dahingehendes Unternehmen beauftragt, so zum Beispiel eine Messdienstfirma, so hat der Mieter das Zutrittsrecht gegenüber der Fachkraft einzuräumen. Hier ist zu empfehlen, sich den Ausweis vorlegen zu lassen und sich den Namen zu notieren.
Ist das Mietverhältnis gekündigt muss der Vermieter die Möglichkeit haben bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung zur Abnahme zu besichtigen und auch die Verbrauchszähler abzulesen.
Bei einem bevorstehenden Verkauf der Wohnung hat der Vermieter das Recht die Wohnung zu besichtigen um Informationen über den Zustand der Wohnung zu erhalten.
Bei der Absicht Kaufinteressenten die Wohnung besichtigen zu lassen, muss dies dem Mieter rechtzeitig angemeldet werden.
Dies gilt ebenso bei Personen die Interesse daran haben die Wohnung anzumieten.
Im Normalfall ist eine Vorlaufzeit von mindestens 24 Stunden notwendig. Bei berufstätigen Mietern muss eine längere Zeit zur Voranmeldung beachtet werden, hier 7 bis 14 Tage.
Denn es gilt der Grundsatz, dass der Vermieter nur in schonender Weise von seinen Rechten Gebrauch machen darf und auf die Belange der Mieter Rücksicht nehmen muss. Das heißt es sind die Urlaubszeiten sowie Arbeitszeiten und Termine des Mieters zu berücksichtigen.
Nicht nur die Anzahl und Auswahl der Personen, auch die Häufigkeit und Dauer der Besichtigungen werden durch den Besichtigungszweck begrenzt.
Ohne Begleitung des Vermieters ist ein Kaufinteressent oder Mietinteressent grundsätzlich nicht berechtigt die Wohnung des Mieters zu betreten, es sei denn der Vermieter hat die Interessenten zur Besichtigung ermächtigt und auch dies dem Mieter mitgeteilt.
Dann kann sich der Mieter durch Vorlage des Personalausweises von der Identität des Besuchers überzeugen.
Die Besichtigung von Mietinteressenten und Kaufinteressenten ist etwa einmal die Woche zu dulden.
Ist der Mieter tagsüber verhindert, so kann der Vermieter auch auf die Abendstunden einmal pro Woche aber auch samstags verwiesen werden.
Auch hier gilt hinsichtlich der Pflichten aus dem Mietvertrag einen angemessenen Ausgleich zu finden: Hier die Interessen des Mieters am Besitzrecht und andererseits die Interessen des Vermieters.
Rechtsanwältin Evelyn Wettstein