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Wenn beim Betrieb eines Rasenroboters die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten werden, liegt keine wesentliche Geräuschbelästigung vor. Dann hat der Nachbar auch keinen Unterlassungsanspruch.
Das ist das Ergebnis eines Nachbarschaftsstreits vor dem Amtsgericht Siegburg (Urteil vom 19.2.2015, 118 C 97/13).
Ursache war ein Rasenroboter. Der war außer in den Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr werktäglich von 7 bis 20 Uhr in Betrieb. Zudem musste er alle 60 bis 75 Minuten seine Ladestation aufsuchen und für 45 bis 60 Minuten den Akku aufladen. Der Kläger – ein Nachbar – verlangte, die Betriebszeit des Rasenroboters auf fünf Stunden täglich zu begrenzen.
Damit hatte er vor dem AG Siegburg keinen Erfolg. Das AG sah keinen Anspruch darauf, die Betriebszeit des Rasenroboters auf fünf Stunden täglich zu begrenzen. Die Lärmbelästigung durch den Roboter habe die Nutzung des Nachbargrundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt.
Das AG hält die Lärmbelästigung für unwesentlich, weil der Rasenroboter die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten habe. Der Roboter habe nach den Ausführungen eines Sachverständigen während seiner Tätigkeit den maßgeblichen Wert von 50 dB (A) erheblich unterschritten. Lediglich bei geöffneten Fenstern oder im Freien sei der Roboter schwach bis sehr schwach hörbar gewesen. Des Weiteren sei die behördlich verordnete Mittagsruhe eingehalten worden. Darüber hinaus erlaube die Geräte- und Maschinenlärmverordnung den Betrieb von Rasenmähern an Werktagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr.
Evelyn Wettstein
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Valentin Heckert, Harriet Schäfer-Heckert,
Wolfgang Andreas Klohe, Evelyn Wettstein, Martin Blaszczak
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