Nachbar muss den Betrieb eines Rasenroboters dulden

Wenn beim Betrieb eines Rasenroboters die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten werden, liegt keine wesentliche Geräuschbelästigung vor. Dann hat der Nachbar auch keinen Unterlassungsanspruch.

 


Nachbarrecht – hier: Heckenschnitt –

Üblicherweise werden Hecken, Bäume und sonstige Gehölze sowie Stauden im Herbst oder Frühjahr geschnitten. Hier gibt es unterschiedliche Regelungen.

§ 12 des Baden-Württembergischen Nachbarrechtsgesetzes regelt, dass bei Hecken bis 1,80 Meter Höhe ein Abstand von 50 cm zur Grundstücksgrenze eingehalten werden muss. Bei höheren Hecken muss ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand eingehalten werden. Wenn also die Hecke 2,20 Meter hoch ist, dann muss zu dem Abstand von 50 cm zur Grundstücksgrenze ein weiterer Abstand von 40 cm zuaddiert werden, also 90 cm.


Nachbarrecht – hier Thema des Monats – Die Juristen und das liebe Vieh

Jeder Eigentümer muss aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis heraus gewisse von anderen Grundstücken ausgehende Störungen hinnehmen.

Die Frage ist wo ist die Grenze?

Grundsätzlich haftet der Tierhalter für Schäden, die sein Haustier verursacht. Zum Schadenersatz ist er aber nur dann verpflichtet wenn er nicht nachweisen kann, dass er bei der Beaufsichtigung die erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder das der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.


Nachbarrecht - hier Thema des Monats - Grillen

Die Grillsaison ist wieder eröffnet und in den warmen Tagen zieht es die Menschen wieder ins Freie.

Grundsätzlich darf im Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon gegrillt werden.

In den Sommermonaten, so entschied bereits das Landgericht München (Az. 15 S 22735/03) ist Grillen üblich.

Jedoch gilt der Grundsatz, dass Rücksicht genommen werden muss. Grundsätzlich ist zu empfehlen vorher die Nachbarn zu informieren, dass gegrillt wird.


Nachbarrecht - hier Thema des Monats - Pflanzenrückschnitt

Die Tage werden länger und jetzt ist die Zeit für anstehende Außenarbeiten im Garten.

Während der Wachstumsperiode sollte man das Verkürzen und Zurückschneiden von Hecken-, Baum- und Strauchbestand nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September vornehmen. In dieser Zeit kann im Übrigen auch nicht der Nachbar einen dazu verpflichten.