1.
Die VBL – Versorgungskasse des Bundes und der Länder, Karlsruhe – hat mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Stichtag) umgestellt. Das frühere endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem wurde aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die neuen Satzungsregelungen der VBL enthalten Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen.
2.
Der Bundesgerichtshof hatte in einer Pilotentscheidung vom 14.11.2007 - AZ: IV ZR 74/06, juris - die Startgutschriftenregelung der neuen Satzung VBL für rentenferne Pflichtversicherte für unwirksam erkannt.
Die Transferregelungen erwiesen sich wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes von Art. 3 Abs. 1 GG als verfassungswidrig und damit unwirksam. Den Tarifvertragsparteien wurde aufgegeben, eine verfassungskonforme Regelung herbei zu führen.
3.
Daraufhin formulierten die Tarifvertragsparteien in einem Änderungstarifvertrag vom 30. Mai 2011, wonach die bisherige Regelung zur Ermittlung der Startgutschriften im Grundsatz beibehalten und lediglich durch eine Vergleichsberechnung ergänzt, welche unter näher geregelten Voraussetzungen zu einer Erhöhung der Startgutschrift rentenferner Versicherter führen konnte.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 09.03.2016, Az IV ZR 9/15 beanstandet, dass die in seinem Urteil vom 14. November 2007 festgestellte Ungleichbehandlung auch durch die Neuregelung der Satzung nicht beseitigt werde. Den Tarifvertragsparteien wurde erneut aufgegeben, eine verfassungskonforme Regelung herbeizuführen.
4.
Die Tarifvertragsparteien haben sich sodann am 08. Juni 2017 auf ein Eckpunktepapier zur Neuberechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte in der Zusatzversorgung geeinigt. Der Verwaltungsrat der VBL hat am 08.11.2017 die entsprechende 23. Änderung der Satzung beschlossen.
5.
Die VBL leitet seit August 2018 sukzessive den Versicherten Neuberechnungen zur Startgutschrift zu.
Diese Neuberechnungen führen nur teilweise zu Erhöhungen und sind unseres Erachtens erneut aus mehreren Gründen, insbesondere wegen verfassungs-rechtlicher Verstöße, rechtswidrig.
Die VBL will die Möglichkeit einer rechtlichen Überprüfung der Neuberechungen zur Startgutschrift massiv einschränken. § 78 Abs. 3 VBL-Satzung bestimmt, dass Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Zugang der Mitteilung über die Startgutschrift schriftlich unmittelbar gegenüber der VBL erhoben werden können, ansonsten es bei den Festsetzungen des Überprüfungsbescheides auch für spätere Rentenbescheide verbleibe.
Die nachbenannten mit der rechtlichen Thematik befassten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind bereit, Sie in einer
Informationsveranstaltung
- über die Rechtsproblematik der neuen Satzungsregelungen zur Startgutschrift
- sowie über ihre rechtliche Möglichkeiten, sich gegen die Neuberechnung der Startgutschrift rechtlich zur Wehr zu setzen, insbesondere das Risiko der Ausschlussfrist durch die rechtzeitige Ausbringung eine außergerichtliche Beanstandung der Startgutschrift zu vermeiden
zu informieren.
Die Informationsveranstaltung findet statt am
Dienstag, den 05.02.2019 ,17:00 Uhr
Im Gebäude der IHK Karlsruhe, Lammstraße 13-17 ,76133 Karlsruhe
Informationen erhalten Sie durch
Rechtsanwalt Blaszczak, Karlsruhe, Rechtsanwältin Grobosch, Karlsruhe,
Rechtsanwältin Anne Hansen, Göttingen und Rechtsanwalt Heckert, Karlsruhe,
Rechtsanwalt Mathies, Göttingen, als Vorsitzenden des VSZ e.V.
Aus organisatorischen Gründen bitten wir an der Teilnahme Interessierte höflich um eine kurze Anmeldung per Email
rw@rae-heckert.de bis zum Freitag, 01.02.2019.