Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
0721 91367-0 Telefon
0721 91367-10 Fax
mail@rae-heckert.de
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Jetzt wird es Zeit zum Entrümpeln.
Über den Winter hat sich einiges angesammelt.
Nicht selten kommt es zu Streiterein, weil die Mieter Gegenstände im Treppenhaus abstellen, weil es für sie praktisch ist.
Hier muss jedoch von einem nur sehr eingeschränkten Nutzungsrecht ausgegangen werden.
Das Treppenhaus gehört zu den Gemeinschaftsräumen im Haus.
Alle Mieter müssen die Möglichkeit der ungehinderten Nutzung haben.
So darf ein Mieter nicht das Treppenhaus als eine Art „Raucherzimmer“ nutzen. Volle Mülltüten gehören auch nicht vor die Wohnungseingangstür, ebensowenig wie aufgestellte Regenschirme, Schuhe, Lebensmittel, Garderobenständer und Blumenkübel.
Es muss stets gewährleistet sein, dass das Treppenhaus ungehindert von allen Mietern nutzbar bleibt. Eine Ausnahme gilt für das Abstellen von Kinderwagen und Rollstühlen. Wenn hier der Miete keine andere Abstellmöglichkeit hat und die Größe des Hausflurs dies zulässt, kann dies der Vermieter nicht verbieten.
Das Anliegen des Mieters an der Verschönerung eines Treppenhauses mitzuwirken ist durchaus verständlich, jedoch sollte in jedem Fall vorab der Vermieter gefragt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass man ein kleines Schuhschränkchen oder einen Schirmständer vor der Wohnungstür abstellen möchte.
Grundsätzlich hat das Treppenhaus frei zu bleiben.
Umgekehrt ist der Vermieter verpflichtet das Treppenhaus begehbar, mangelfrei und verkehrssicher zu halten und regelmäßig das Treppenhaus zu reinigen.
Oftmals wird eine anderweitige Regelung getroffen, hier durch Hausordnungen, die als Bestandteil des Mietvertrages mitvereinbart werden können.
Graffiti, abgebrochene Fliesen, abbröckelnder Putz an den Wänden oder ein wackeliges Treppengeländer stellen Mängel dar, die der Vermieter zu beseitigen hat. Ebenso muss die Hausbeleuchtung funktionieren und eine ordnungsgemäße Briefkastenanlage vorhanden sein. Wenn Sie also feststellen, dass der Vermieter hier nicht seinen Obliegenheiten nachkommt, so können Sie auch hier die Miete angemessen kürzen.
Hier einige Beispiele:
· Abblätternde Farbe und poröser Putz im Treppenhaus, berechtigt zu 5 % Mietminderung (LG Köln, WuM 1990, 17)
· Stolpergefahr im Treppenhaus, berechtigt zu 2,5 % Mietminderung (LG Berlin, MM 1994, 140)
· Defekter Briefkasten, berechtigt zu 2 % Mietminderung (AG Potsdam, WuM 1996, 760)
· Hausbeleuchtung funktioniert nicht, berechtigt zu 1 % Mietminderung (AG Schöneberg, GE 1991, 527)
Wie Sie sehen hat der Vermieter auch seine Verpflichtungen die Sie einfordern können.
Aufgeräumt grüßt Sie
Rechtsanwältin Evelyn Wettstein