Mietrecht - hier Thema des Monats - Gartennutzung

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Das schöne Wetter in den letzten Wochen hat es gezeigt: Überall in den Gärten wird Unkraut gejätet, Sträucher zurückgeschnitten und Gemüse und Blumen gepflanzt.

Grundsätzlich ist es so, dass nur dann eine Gartennutzung dem Mieter erlaubt ist, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Dies ist in Mehrfamilienhäusern so.

Bei einem Einfamilienhaus kann man davon ausgehen, dass der Garten grundsätzlich mitvermietet ist, es sei denn hier ist etwas anderes im Mietvertrag vereinbart und geregelt.

Wenn der Mietvertrag dem Mieter die Möglichkeit gibt einen Garten zu nutzen, so kann sich der Mieter nach seinem Interessen darin frei bewegen.

Das heißt die Kinder des Mieters können darin spielen aber auch Freunde und Besucher dürfen den Garten betreten.

Zur Nutzung gehört auch, dass ein Sandkasten oder ein Planschbecken aufgestellt werden kann oder auch ein Komposthaufen angelegt werden darf. Der Mieter darf Gras und Blumen säen und auch Bepflanzungen vornehmen.

Stehen Obstbäume oder Beerensträucher und Blumen im Garten, so kann der Mieter diese Früchte auch ernten und die Blumen pflücken.

Das Recht zur Neugestaltung eines Gartens wie beispielsweise das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern oder auch das Entfernen von derartigen Anpflanzungen darf nur vorgenommen werden, wenn der Vermieter hier zustimmt.

Darf ein Mieter den Garten pflegen, so bleibt der Vermieter nach wie vor zur Instandhaltung und Instandsetzung verpflichtet. Das heißt der Mieter muss nur einfache Pflegearbeiten vornehmen, das heißt zum Beispiel den Rasen mähen oder das Umgraben von Beetflächen.

Das Beschneiden von Bäumen und Büschen sowie das Vertikutieren und Düngen des Rasens ist nicht Sache des Mieters, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart wurden.

Dem Mieter darf nicht vorgegeben werden, wann er welche Pflanzen einzusetzen oder zu entfernen hat und wann er Unkraut zu jäten hat, er hat hier die freie individuelle Möglichkeit der Gestaltung. Es darf jedoch nicht zur Verwilderung und Vernachlässigung des Gartens führen.

Hat einmal der Vermieter mit dem Mieter vereinbart, dass der Mieter den Garten allein nutzen kann, dann darf ihn auch der Vermieter nicht mehr selbst nutzen oder noch einem anderen Mieter die Möglichkeit der Nutzung geben.

Ob die Karotten wachsen und die Rosen ohne Läuse bleiben ist dann allein Sache des Mieters.

Bis dahin grüßt Sie

Rechtsanwältin Evelyn Wettstein