Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
0721 91367-0 Telefon
0721 91367-10 Fax
mail@rae-heckert.de
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Die Urlaubszeit beginnt und die Frage vieler Mieter ist, muss ich dem Vermieter, bevor ich in Urlaub fahre, für die Zeit der Abwesenheit einen Schlüssel überlassen?
Die Antwortet lautet Nein!
Der Mieter muss dem Vermieter keine Schlüssel übergeben.
Der Vermieter hat überhaupt keinen Anspruch einen Schlüssel für die Wohnung zu haben.
Umso mehr darf auch der Vermieter die Wohnung nicht in Abwesenheit des Mieters betreten.
Falls er dies trotzdem tut, so stellt dies den Straftatbestand des Hausfriedensbruch dar.
Der Mieter kann deshalb fristlos kündigen.
Hat der Mieter den Verdacht, dass der Vermieter während seiner Abwesenheit die Wohnung aufsucht, darf er die Türen besonders sichern.
Der Mieter hat darauf einen Anspruch, dass ihm alle Haus- und Wohnungsschlüssel überlassen werden und zwar einen Anspruch auf einen Satz Schlüssel und auch auf entsprechende Ersatzschlüssel.
Will der Mieter in Urlaub fahren oder ist er des Öfteren für längere Zeit abwesend, so ist er verpflichtet einen Reserveschlüssel einer Person seines Vertrauens zu übergeben. Dies kann ein Nachbar oder auch ein Bekannter sein der in der Nähe der Mietwohnung wohnt.
Dem Vermieter gegenüber muss der Mieter dannmitteilen, wo sich der Reserveschlüssel befindet.
Tut er dies nicht, und es entsteht ein Schaden in der Wohnung oder dem Anwesen, der darauf zurückzuführen ist, dass die Wohnung des Mieters nicht rechtzeitig betreten werden konnte, so macht sich der Mieter schadensersatzpflichtig.
Benötigt der Mieter mehr Schlüssel, als die die er vom Vermieter erhalten hat, so kann er sich weitere Schlüssel anfertigen lassen, sollte dies jedoch dem Vermieter mitteilen.
Wenn dem Mieter ein Schlüssel verloren geht, so wird des Öfteren vom Vermieter Schadensersatz verlangt.
Dazu ist der Mieter jedoch nur dann verpflichtet, wenn er den Verlust verschuldet hat in dem er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Die Kosten für den neuen Einbau eines Schlosses kann der Vermieter jedoch nur dann verlangen, wenn die Gefahr einesMissbrauchs des verlorenen Schlüssels noch besteht.
Fällt zum Beispiel der Schlüssel in einen Gully so ist es ausgeschlossen, dass der verlorenen Schlüssel von einer dritten Person genutzt wird.
Dann kann der Vermieter auch keinen Schadensersatz verlangen.
Problematisch wird es dann, wenn der Mieter den Schlüssel z. B. unter der Fußmatte versteckt hat und dann der Schlüssel verschwindet, dann muss der Mieter auch den Schlosswechsel bezahlen.
Besonders teuer wird dies, wenn Zentralschließanlagen und Generalschlüssel erneuert werden müssen.
Bei Auszug muss der Mieter natürlich wieder alle Schlüssel zurückgeben die ihm ausgehändigt wurden. Kann dies der Mieter nicht mehr tun, so kann auch hier der Vermieter auf Kosten des Mieters neue Schlösser anbringen lassen. Auch hier ist die Grenze der mögliche Missbrauch des nicht zurückgegebenen Schlüssels. Keine Kostenerstattung ist zu erbringen, wenn der Schlüssel z. B. in einen tiefen See gefallen ist oder im Ausland verloren wurde.
Kommt der Mieter der Verpflichtung zur Schlüsselrückgabe nicht nach, so kann unter Umständen der Vermieter ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit verlangen, in welcher der Mieter noch die Schlüssel zurückbehält.
Dies ist vollkommen unabhängig, ob die Wohnung schon geräumt ist.
Mit Schlüsselübergabe wird das Besitzrecht dem Vermieter übertragen.
Auch da haben wir wieder Grenzen und zwar dann, wenn die Schlüsselübergabe deshalb scheitert, weil der Vermieter den vereinbarten Übergabetermin nicht einhält. Dann hat sich ja wieder der Vermieter nicht ordnungsgemäß verhalten.
Einen schönen Urlaub wünscht Ihnen
Rechtsanwältin Evelyn Wettstein