Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
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Der Europäische Gerichtshof hat in einem am 16.02.2012 ergangenen Urteil entschieden, dass Urlauber ihr Geld auch dann nicht verlieren, wenn sie Opfer eines betrügerischen Reiseveranstalter geworden sind.
Wenn ein Urlauber bei der Buchung einen sogenannten Sicherungsschein erhalten und der Organisator die Tour wegen Zahlungsunfähigkeit absagt, gilt der Schutz auch dann, wenn der Veranstalter ein Betrüger ist.
Die Versicherung gilt unabhängig von den Ursachen der Zahlungsunfähigkeit. Der Europäische Gerichtshof hat damit erneut die Rechte der Urlaubern gestärkt.
Kläger war ein Urlauber aus Hamburg, der eine Pauschalreise gebucht hatte. Die Versicherung wollte den Ausfall nicht zahlen, weil die 1990 beschlossene Pauschalreiserichtlinie der EU zwar den Schutz Reisender im Fall eines Konkurses vorsehe – angeblich jedoch nicht einen Schutz vor betrügerischen Machenschaften.
Das höchste EU-Gericht widersprach dieser Auffassung. Die Richtlinie schütze Urlauber unabhängig von den Ursachen der Zahlungsunfähigkeit.
Somit ist auch die erheblich rechtliche Tragweite des Sicherungsscheins klargestellt. Allen Urlaubern ist bei Buchung von Pauschalreisen noch nachdrücklicher zu empfehlen, auf die Errichtung und Übergabe des Sicherungsscheines zu achten.
Joachim Städter
Rechtsanwalt